Bundesland

Wien

Kurztitel

Bauordnung für Wien

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2023,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

14.12.2023

Außerkrafttretensdatum

14.07.2026

Abkürzung

BO für Wien

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B); 10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Büro- und Geschäftsgebäude

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Büro- und Geschäftsgebäude sind Gebäude, die ausschließlich oder überwiegend Büro-, Geschäfts- und Lagerräume enthalten. In solchen Gebäuden dürfen auch einzelne kleinere Werkstätten untergebracht sein.
  2. Absatz 2,Bei der Errichtung von Büro- und Geschäftsgebäuden sowie von Betriebs- und Produktionsstätten ist ein dem geplanten Verwendungszweck des Gebäudes entsprechendes Ausmaß an Fahrradabstellplätzen vorzusehen. Diese haben eine ordnungsgemäße Verwahrung der Fahrräder an einer Vorrichtung zu gewährleisten, die ein sicheres, stabiles und einfach nutzbares Abstellen und Absperren ermöglicht. Für eine angemessene Anzahl von Elektrofahrrädern sind Ladeplätze vorzusehen.

Schlagworte

Bauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40016464