Bundesland

Wien

Kurztitel

Bauordnung für Wien

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2023,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 c

Inkrafttretensdatum

14.12.2023

Abkürzung

BO für Wien

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B); 10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Einkaufszentren

Paragraph 7 c,

  1. Absatz eins,Einkaufszentren sind Bauvorhaben mit Räumen, die überwiegend für das Ausstellen und den Verkauf von Waren beziehungsweise für das damit im Zusammenhang stehende Erbringen von Dienstleistungen bestimmt sind, soweit die Fläche dieser Räume zusammen mehr als 1.600 m², im „Gemischten Baugebiet – Betriebsbaugebiet“ mehr als 1.000 m² beträgt.
  2. Absatz eins a,Zwei oder mehrere Bauvorhaben mit derartig genutzten Räumen gelten als einziges Einkaufszentrum, wenn
    1. Ziffer eins
      sie funktional (z. B. durch gemeinsame Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, innere Erschließung, Verbindungen von Gebäuden) miteinander verbunden sind, und
    2. Ziffer 2
      die Fläche der Räume insgesamt mehr als 1.600 m², im „Gemischten Baugebiet – Betriebsbaugebiet“ mehr als 1.000 m² beträgt.

Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind einer gemeinsamen Anlage gleichzuhalten, auch wenn sie nicht miteinander verbunden sind, aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.

  1. Absatz 2,Nicht als Einkaufszentren gelten Bauvorhaben, die
    1. Ziffer eins
      nur Wiederverkäufern zugänglich sind oder
    2. Ziffer 2
      ausschließlich für den Fahrzeug-, Landmaschinen- oder Baumaschinenhandel bestimmt sind.
  2. Absatz 3,Einkaufszentren werden in zwei Typen festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Einkaufszentren des Typs 1 sind Bauvorhaben im Sinne des Absatz eins,, in denen sämtliche Warenarten angeboten werden.
    2. Ziffer 2
      Einkaufszentren des Typs 2 sind Bauvorhaben im Sinne des Absatz eins,, in denen ausschließlich Waren des Baustoff-, Garten-, oder Möbelhandels angeboten werden.
  3. Absatz 4,Einkaufszentren dürfen nur in Wohngebieten und gemischten Baugebieten errichtet werden, wo sie im Bebauungsplan gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera c, ausgewiesen sind. Darüber hinaus dürfen Einkaufszentren auf Liegenschaften an einer Geschäftsstraße errichtet werden.
  4. Absatz 5,Für Einkaufszentren kann im Bebauungsplan eine höchstens zulässige Fläche (Absatz eins,), bezogen auf eine durch Fluchtlinien bestimmte Grundfläche, festgelegt werden.
  5. Absatz 6,Bei Bauvorhaben, die ein Einkaufszentrum beinhalten, ist mindestens ein Drittel der Summe der Flächen der oberirdischen Nutzungseinheiten (Paragraph 119, Absatz eins,) oberhalb des Erdgeschoßes zu errichten, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.
  6. Absatz 7,Vor der Festsetzung von Einkaufszentren ist eine Prüfung nach Paragraph 7 b, Absatz 7, durchzuführen. Zu prüfen sind darüber hinaus die Wechselwirkungen des geplanten Bauvorhabens auf andere Einkaufszentren, Geschäftsstraßen sowie auf die Nahversorgung. Bei der Festsetzung von Einkaufszentren können auch Festsetzungen nach Paragraph 7 b, Absatz 5, getroffen werden.
  7. Absatz 8,Der Bebauungsplan kann die Festsetzung eines Einkaufszentrums auf sieben Jahre befristet ausweisen, wenn dies der Erreichung der gesetzlichen Ziele der Stadtplanung (Paragraph eins, Absatz 2,) dient. Eine befristete Ausweisung als Einkaufszentrum wird nach Ablauf von sieben Jahren unwirksam. Sonstige Bebauungsbestimmungen für die betroffenen Gebiete bleiben aufrecht.

Schlagworte

Bauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40016435