Absatz eins,Jeder Landtagsabgeordnete hat jederzeit das Recht der schriftlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung im Bereich der Vollziehung des Landes. Dem Fragerecht unterliegen sowohl Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung als auch der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten. Das Fragerecht besteht auch in Bezug auf die Ausübung der Eigentümerrechte an Unternehmen, an denen das Land mit mindestens 50 vH des Stamm, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.