Bundesland

Wien

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2023,

Typ

Kundmachung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

05.12.2023

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (römisch fünf); 70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

römisch sechs. Anfragen; Anträge; dringliche Initiativen; Aktuelle Stunde; Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen; Berichte von Untersuchungsausschüssen

Schriftliche Anfragen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Jeder Landtagsabgeordnete hat jederzeit das Recht der schriftlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung im Bereich der Vollziehung des Landes. Dem Fragerecht unterliegen sowohl Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung als auch der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten. Das Fragerecht besteht auch in Bezug auf die Ausübung der Eigentümerrechte an Unternehmen, an denen das Land mit mindestens 50 vH des Stamm, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.
  2. Absatz 2,Diese Anfragen sind schriftlich mit der Funktionsbezeichnung des Befragten in formulierter Fragestellung, mit kurzer Begründung und der Unterschrift des Anfragestellers (der Anfragesteller) versehen, dem Präsidenten im Wege der Magistratsdirektion zu überreichen. Der Präsident hat dem Landtag hievon Mitteilung zu machen.
  3. Absatz 3,Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten ab Überreichung der Anfrage schriftlich zu antworten. Die Beantwortung kann auch mündlich erfolgen, wenn dieser Erledigungsform der Anfragesteller - falls mehrere Abgeordnete gemeinsam eine Anfrage stellen, der in der Anfrage Erstgenannte - zustimmt. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Die schriftliche Beantwortung wird dadurch vollzogen, dass die Antwort dem Fragesteller - falls mehrere Abgeordnete gemeinsam eine Anfrage stellen, dem in der Anfrage Erstgenannten - im Auftrag des Landesamtsdirektors gegen Empfangsbestätigung übermittelt wird.
  4. Absatz 4,Die Zurückziehung einer Anfrage ist vom Fragesteller schriftlich dem Präsidenten im Wege der Magistratsdirektion spätestens bis zur Beantwortung zu übergeben.

Im RIS seit

04.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40016390