Absatz eins,Jede politische Partei, die sich an der Wahlwerbung beteiligt, oder wahlwerbende Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag einer Wahl zum Wiener Gemeinderat und zu den Wiener Bezirksvertretungen und dem Wahltag zusammengerechnet maximal fünf Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen oder wahlwerbenden Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Aufwendungen dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Aufwendungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 5, von nahestehenden Organisationen, Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerberinnen oder Wahlwerber, die auf einem von der politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Aufwendungen einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers für auf ihre bzw. seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von EUR 15.000,- außer Betracht zu bleiben haben. Im Falle der Wiederholung einer Wahl zum Wiener Gemeinderat oder einer gleichzeitigen Wiederholung einer Wahl zu zumindest einer Wiener Bezirksvertretung gelten die genannten Grenzen im selben Umfang. Im Falle der ausschließlichen Wiederholung einer Wahl zu zumindest einer Wiener Bezirksvertretung gelten die genannten Grenzen mit der Maßgabe, dass sich die im ersten Satz angeführte Höhe der Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen je Bezirksvertretung so berechnet, indem der Betrag von einer Million Euro durch die Anzahl aller Wahlberechtigten für die Wahlen sämtlicher Bezirksvertretungen dividiert und der Quotient dieser Berechnung sodann mit der Anzahl der Wahlberechtigten für die jeweilige Bezirksvertretung multipliziert wird.