Absatz eins,Der persönliche Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer erstreckt sich auf folgende physische und juristische Personen sowie sonstige rechtsfähige Personenmehrheiten (Kammerzugehörige):
- Litera aDie Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, die auf diesen die Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Eigentümer von solchen Grundflächen mit einem Mindestausmaß von einem Hektar, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0.4 Hektar festgesetzt.
- Litera bDie Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach Paragraph 1103, ABGB land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, sofern sie die Land- und Forstwirtschaft auf diesen Grundflächen hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach Paragraph 1103, ABGB solcher Grundflächen mit einem Mindestausmaß von 1 ha, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0.4 ha festgesetzt.
- Litera cPersonen, die, ohne Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen zu sein oder ohne zum Kreis der in Litera b, genannten Personen zu gehören, in Wien eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben (zum Beispiel Imker) sowie nebenberufliche Imker, sobald für diese Tätigkeit ein Einheitswert festgestellt worden ist.
- Litera dEhegatten oder eingetragene Partner sowie Familienangehörige von unter Paragraph 3, Litera a bis c angeführten Personen, soferne sie der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021,, unterliegen und wenn sie auf Grund ihrer Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb keiner anderen gesetzlichen Interessenvertretung von Dienstnehmern angehören. Als Familienangehörige gelten die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder.
- Litera ePensionisten, sofern sie in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung bei einer maximal einjährigen Unterbrechung Kammermitglied im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis d sowie h gewesen sind.
- Litera fDie land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.
- Litera gDer Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner und Siedler Österreichs.
- Litera hPersonen, die eine bodenunabhängige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit in Form neuer Produktionsformen (z. B. Indoorproduktion von Hanf, Algen, Plankton, Sprossen und Micro Greens, Aquaponik, Wassertierzucht in Indooranlagen, Schnecken, Insekten, Pilzzucht) entweder hauptberuflich ausüben oder wenn für diese Tätigkeit ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswertbescheid festgestellt worden ist oder wenn durch diese Tätigkeit eine Vollversicherungspflicht in der Sozialversicherung ausgelöst worden ist.