Absatz eins,Zusätzlich zu den Regelungen der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung ist das Betreten, Befahren und Benützen von
- Ziffer einsReisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr durch Kunden,
- Ziffer 2Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (insbesondere Friseure, Masseure, Kosmetiker, Fußpfleger) durch Kunden,
- Ziffer 3Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, soweit es sich nicht um Betriebsstätten gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung handelt, zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes durch Kunden,
- Ziffer 4Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind, und beaufsichtigten Camping- oder Wohnwagenstellplätzen, Schutzhütten und Kabinenschiffen jeweils beim erstmaligen Betreten durch Kunden,
- Ziffer 5nicht öffentlichen Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt sind (z.B. Sporthallen, Sportplätze, spezielle Anlagen für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten (nicht öffentliche Sportstätten) durch Kunden,
- Ziffer 6Schaustellerbetrieben, Freizeit- und Vergnügungsparks, Freibädern, Hallenbädern, Warmsprudelbädern (Whirl Pools), Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern, Bädern an Oberflächengewässern (sofern an diesen ein Badebetrieb stattfindet), Kleinbadeteichen, Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetrieben, Spielhallen und Casinos, Schaubergwerken, Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, Indoorspielplätzen, Paintballanlagen, Museumsbahnen, Tierparks, Zoos und botanischen Gärten, Theatern, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsälen und Konzertarenen durch Kunden,
- Ziffer 7Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Besucher und Begleitpersonen, externe Dienstleister, Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie durch Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,),
- Ziffer 8Krankenanstalten und Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen sowie externe Dienstleister mit Patienten- und Besucherkontakt,
- Ziffer 9Fach- und Publikumsmessen durch Kunden und
- Ziffer 10Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Dienstleistungen anzubieten (Gelegenheitsmärkte) durch Kunden sowie
- Ziffer 11das Teilnehmen an Zusammenkünften mit mehr als 100 Teilnehmern, an Zusammenkünften im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern,
nur zulässig, wenn
- Litera aein Zertifikat einer befugten Einrichtung über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder über ein negatives Testergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, gemäß Paragraph 4 c, Epidemiegesetz 1950,
- Litera bein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 4 d, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
- Litera cein Impfzertifikat gemäß Paragraph 4 e, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
- Sub-Litera, a, aErstimpfung ab dem 22. Tag nach der Impfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf, oder
- Sub-Litera, b, bZweitimpfung, die nicht länger als 270 Tage zurückliegt, oder
- Sub-Litera, c, cImpfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
- Sub-Litera, d, dImpfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
- Litera dein Internationaler Impfpass gemäß Artikel 36, in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2016,, in dem eine der in Litera c, genannten Impfungen eingetragen ist,
- Litera eein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, oder
- Litera fein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf,
dem Betreiber der Einrichtung oder Betriebsstätte, dem Verantwortlichen für einen bestimmten Ort oder dem Verantwortlichen für eine Zusammenkunft vorgewiesen wird. Das Zertifikat bzw. der Absonderungsbescheid oder Nachweis über neutralisierende Antikörper ist für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.