Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr durch Kunden,
Wien
Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021
Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2021,
Verordnung
Artikel eins, Paragraph eins
01.07.2021
05.07.2021
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S); 60/30 Gesundheitsvorsorge
Zusätzlich zu den Regelungen der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung ist das Betreten, Befahren und Benützen von
nur zulässig, wenn
dem Betreiber der Einrichtung oder Betriebsstätte, dem Verantwortlichen für einen bestimmten Ort oder dem Verantwortlichen für eine Zusammenkunft vorgewiesen wird. Das Zertifikat bzw. der Absonderungsbescheid oder Nachweis über neutralisierende Antikörper ist für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
30.06.2021
15.09.2021
20000633
LWI40014729