Bundesland

Wien

Kurztitel

Baupläne (Bauplanverordnung)

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1993, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2021,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2021

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B); 10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Baupläne müssen aus geeigneten, dauerhaft haltbaren Materialien bestehen. Die Abmessungen haben 210 mm x 297 mm zu betragen; größere Pläne sind nach diesen Abmessungen zu falten.
  2. Absatz 2,Vervielfältigungen dürfen nur nach einem Zeichen-, Druck- oder gleichwertigen Kopierverfahren hergestellt werden. Sie müssen lichtecht und beständig sein.
  3. Absatz 3,Elektronische Baupläne müssen mit einer geeigneten Software und in einem für die Behörde lesbaren Dateiformat erstellt werden. Die Behörde veröffentlicht die Dateiformate, die für sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten lesbar sind, im Internet.

Schlagworte

Bauplan, Baupläne, Bauplanverordnung, Bau, Baurecht, Einreichplan, Einfamilienhaus, Neubau, Wohnhaus, Haus, Bauvorhaben, Grundriss, Schnitt, Raum, Raumwidmung, Raumflächen, Wohnfläche, Wohnnutzfläche

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000017

Dokumentnummer

LWI40014498