Bundesland

Wien

Kurztitel

Bauordnung für Wien

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2020,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Außerkrafttretensdatum

13.12.2023

Abkürzung

BO für Wien

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B); 10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung besteht aus
    1. Litera a
      drei Architekten,
    2. Litera b
      einem Zivilingenieur für Bauwesen,
    3. Litera c
      einem Fachmann auf dem Gebiete der Raumplanung,
    4. Litera d
      einem Fachmann auf dem Gebiete des Denkmalwesens,
    5. Litera e
      einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,
    6. Litera f
      einem Fachmann auf dem Gebiete der Stadtökologie oder Volkshygiene,
    7. Litera g
      einem Fachmann auf dem Gebiete des Verkehrswesens,
    8. Litera h
      einem Fachmann für Sozialfragen,
    9. Litera i
      einem Fachmann auf dem Gebiete der Grünraumplanung,
    10. Litera j
      einem Fachmann auf dem Gebiete für Standortfragen,
    11. Litera k
      einem Fachmann auf dem Gebiete des Klimaschutzes und Energiewesens.
  2. Absatz 2,Sämtliche Mitglieder werden vom Bürgermeister auf drei Jahre bestellt; ihr Amt dauert bis zur Amtsübernahme eines bestellten Nachfolgers. Für einen der drei Architekten steht der Fakultät für Raumplanung und Architektur der Technischen Universität Wien gemeinsam mit der Abteilung Architektur der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und den Meisterschulen für Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien, für einen weiteren der Architekten sowie für den Zivilingenieur für Bauwesen und für den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen der Ziviltechnikerkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, für den Fachmann auf dem Gebiete des Denkmalwesens dem Bundesdenkmalamt, für den Fachmann auf dem Gebiete der Stadtökologie oder Volkshygiene der Universität Wien gemeinsam mit der Medizinischen Universität Wien, für den Fachmann für Sozialfragen der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, für den Fachmann auf dem Gebiete der Grünraumplanung der Technischen Universität Wien gemeinsam mit der Universität für Bodenkultur, für den Fachmann für Standortfragen der Wirtschaftskammer Wien und für den Fachmann auf dem Gebiete des Klimaschutzes und Energiewesens der Fachhochschule Technikum Wien das Recht zu, einen Dreiervorschlag innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden, entsprechenden Frist zu erstatten. Scheidet ein Mitglied aus, ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu bestellen. Bei der Bestellung ist der Wechsel jeweils von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorzusehen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder dürfen in der Gemeindeverwaltung weder ein besoldetes Amt bekleiden noch einem Vertretungskörper angehören; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Absatz 4,Der Fachbeirat hat das Recht, in begründeten Fällen externe Fachleute heranzuziehen.

Schlagworte

Bauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40014394