Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2020,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

01.12.2020

Abkürzung

Wr. VG

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (römisch eins); 40/20 Veranstaltungswesen, Sport

Text

Kinobetriebe

Paragraph 34,

  1. Absatz einsBei der Aufführung von Filmen, Videos und sonstigen Bildträgern ist nur Personen ab jenem Alter Zutritt zu gestatten, für das der Film gemäß der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung freigegeben ist. Liegt keine Altersfreigabe vor, ist nur Personen der Zutritt gestattet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei besonderen berücksichtigungswürdigen Umständen kann die Behörde im Interesse des Jugendschutzes eine abweichende Altersfreigabe für die öffentliche Aufführung von Filmen im Bundesland Wien festsetzen. In der Veranstaltungsstätte sowie bei allen Ankündigungen einer Filmvorführung ist deutlich sichtbar kundzumachen, welche Personen zu den Aufführungen Zutritt haben.
  2. Absatz 2Kindern im Alter bis zu einem Jahr ist in Begleitung und unter Aufsicht zumindest eines Elternteiles oder anderer Erziehungsberechtigter der Zutritt zu öffentlichen Aufführungen auch dann gestattet, wenn für diese Kinder Zulassungsbeschränkungen gelten, sofern eine schädliche Wirkung der in dieser Veranstaltungsstätte stattfindenden Aufführungen auf die Kinder dieser Altersgruppe nicht zu befürchten ist.
  3. Absatz 3Minderjährige Personen in Begleitung zumindest eines Elternteils oder anderer Erziehungsberechtigter dürfen auch Filmvorführungen besuchen, für die eine um höchstens drei Jahre höhere Altersstufe festgelegt worden ist. Dies gilt nicht für Filmvorführungen mit einer Altersfreigabe ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  4. Absatz 4Die Bezeichnung als Kino (oder ähnliche Begriffe) dürfen nur Veranstaltungsstätten verwenden, die nach der technischen Ausstattung einer Großprojektion entsprechen. Dies gilt bei einer Wiedergabefläche, bei der Länge und Breite mindestens 2 m betragen.
  5. Absatz 5Filmvorführungen in Kinobetrieben müssen nicht einzeln angemeldet werden. Es genügt in der Anmeldung des Kinobetriebes die Angabe der Öffnungszeiten des Kinos, innerhalb derer Filmvorführungen stattfinden.
  6. Absatz 6Für die Erste Hilfeleistung in Kinobetrieben gelten Paragraph 30, Absatz eins, sowie Absatz 2, erster Satz mit der Maßgabe, dass unabhängig von der Personenanzahl eine nachweislich in Erste Hilfeleistung ausgebildete Person anwesend sein muss.

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Gesetzesnummer

20000607

Dokumentnummer

LWI40014327