Absatz einsBei der Aufführung von Filmen, Videos und sonstigen Bildträgern ist nur Personen ab jenem Alter Zutritt zu gestatten, für das der Film gemäß der Jugendmedienkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung freigegeben ist. Liegt keine Altersfreigabe vor, ist nur Personen der Zutritt gestattet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei besonderen berücksichtigungswürdigen Umständen kann die Behörde im Interesse des Jugendschutzes eine abweichende Altersfreigabe für die öffentliche Aufführung von Filmen im Bundesland Wien festsetzen. In der Veranstaltungsstätte sowie bei allen Ankündigungen einer Filmvorführung ist deutlich sichtbar kundzumachen, welche Personen zu den Aufführungen Zutritt haben.