Absatz eins,Der Beamte ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
- Ziffer einseine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6, PO 1995) von 540 Monaten erreicht hat,
- Ziffer 2dauernd dienstunfähig (Paragraph 68 a, Absatz 2, erster Fall) ist,
- Ziffer 3zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist oder
- Ziffer 4in den letzten 360 Kalendermonaten vor der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung mindestens 180 Nachtschwerarbeitsmonate oder insgesamt mindestens 240 Nachtschwerarbeitsmonate geleistet hat.