Bundesland

Wien

Kurztitel

Dienstordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1994, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2020,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 b

Inkrafttretensdatum

01.11.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

DO 1994

Index

20 Dienstrecht (D); 20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Versetzung in den Ruhestand über Antrag

Paragraph 68 b,

  1. Absatz eins,Der Beamte ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
    1. Ziffer eins
      eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (Paragraph 6, PO 1995) von 540 Monaten erreicht hat,
    2. Ziffer 2
      dauernd dienstunfähig (Paragraph 68 a, Absatz 2, erster Fall) ist,
    3. Ziffer 3
      zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist oder
    4. Ziffer 4
      in den letzten 360 Kalendermonaten vor der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung mindestens 180 Nachtschwerarbeitsmonate oder insgesamt mindestens 240 Nachtschwerarbeitsmonate geleistet hat.
  2. Absatz eins a,Ein Schwerarbeitsmonat im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist jeder Kalendermonat, in dem an mindestens 15 Tagen Schwerarbeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraphen 2 und 3 der Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, in Verbindung mit der Anlage zur genannten Verordnung geleistet wird. Dienstfreie Zeiten, während derer kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht. Als Schwerarbeitsmonat gilt auch ein Nachtschwerarbeitsmonat gemäß Absatz eins b,
  3. Absatz eins b,Ein Nachtschwerarbeitsmonat im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, ist jeder Kalendermonat, in dem der Beamte an mindestens sechs Tagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes – NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, erbringt. Absatz eins a, zweiter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz eins c,Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten, die Versetzung in den Ruhestand gemäß Absatz eins, Ziffer 4, frühestens mit dem der Vollendung des 57. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, welche die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des im ersten Satz genannten Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
  5. Absatz eins d,Die Anträge nach Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 können frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand eingebracht werden.
  6. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt; Letzteres gilt auch, wenn der Beamte keinen Zeitpunkt bestimmt hat. Wird die Erklärung innerhalb der in Absatz eins d, genannten Frist abgegeben und hat der Beamte keinen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die in Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 genannte Voraussetzung erfüllt ist, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  7. Absatz 3,Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Absatz eins, Ziffer 2, wird frühestens mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam.
  8. Absatz 4,Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 3, der mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, zurück- oder abzuweisen wäre, ist – wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 68 c, Absatz eins, vorliegen – mit Einverständnis des Beamten als Antrag gemäß Paragraph 68 c, Absatz eins, zu behandeln.
  9. Absatz 5,Der Beamte, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate (Absatz eins a,) zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20000044

Dokumentnummer

LWI40014209