Wien
Besoldungsordnung 1994
Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2020,
Gesetz
Paragraph 41 a
23.07.2020
31.12.2021
BO 1994
20 Dienstrecht (D); 20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
unmöglich gemacht hat. Der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs auch dann zu vertreten, wenn er den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken durch seinen Vorgesetzten gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, DO 1994 nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist vom Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.
welche dem Beamten während des Erholungsurlaubs gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Beamte am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen.
27.07.2020
27.07.2020
20000007
LWI40014185