Absatz eins,Einem Beamten darf nur ein Mehraufwand vergütet werden, der ihm in Ausübung seines Dienstes erwächst. Hiebei ist auf das tatsächliche Ausmaß des Mehraufwandes Bedacht zu nehmen; eine Pauschalierung ist zulässig.
Wien
Besoldungsordnung 1994
Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019,
Gesetz
Paragraph 35
14.12.2019
05.12.2024
BO 1994
20 Dienstrecht (D); 20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
16.12.2019
08.12.2024
20000007
LWI40013741