(2)Absatz 2,Die Einhebung der Grundgebühr nach Abs. 1 Tabelle 1 hat zu entfallen, wenn für das Bauprodukt, für das eine Registrierungsbescheinigung erstmalig ausgestellt wird, bereits ein Übereinstimmungszeugnis gemäß § 19b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 19d Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – WBAG, LGBl. für Wien Nr. 30/1996 in der vor Inkrafttreten des WBPG 2013, LGBl. für Wien Nr. 23/2014, geltenden Fassung, erteilt wurde und von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller für die Erteilung des Übereinstimmungszeugnisses ein Beitrag zu den Verfahrenskosten nach der Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40/2007 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2011, eingehoben wurde.Die Einhebung der Grundgebühr nach Absatz eins, Tabelle 1 hat zu entfallen, wenn für das Bauprodukt, für das eine Registrierungsbescheinigung erstmalig ausgestellt wird, bereits ein Übereinstimmungszeugnis gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 19 d, Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – WBAG, LGBl. für Wien Nr. 30 aus 1996, in der vor Inkrafttreten des WBPG 2013, LGBl. für Wien Nr. 23 aus 2014,, geltenden Fassung, erteilt wurde und von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller für die Erteilung des Übereinstimmungszeugnisses ein Beitrag zu den Verfahrenskosten nach der Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40 aus 2007, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2011,, eingehoben wurde.