Absatz eins,Bediensteten des Schemas römisch vier K der Vertragsbedienstetenordnung 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 50, die am 1. Jänner 1990 einer Bedienstetengruppe mit Anspruch auf Chargenzulage angehörten oder denen seither eine Nachsicht im Sinn des Absatz 2, Ziffer eins, erteilt wurde, wird anläßlich ihrer Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 das Erfordernis einer Sonderausbildung gemäß Paragraph 57, b des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder gemäß Paragraph 32, des Gesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, nachgesehen.