Absatz eins,Jeder Kindergarten hat über eine Leiterin oder einen Leiter zu verfügen. Als Leiterin oder Leiter kann nur eine Fachkraft nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angestellt werden, die
- Ziffer einseine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Bildungsarbeit in einer institutionellen Bildungs- oder Betreuungseinrichtung für Kinder aufweist, wobei Schulunterrichtszeiten ausgenommen sind, und
- Ziffer 2eine Managementausbildung von mindestens 100 Unterrichtseinheiten absolviert hat, die jedenfalls die Kompetenzen
- Litera aQualitätsmanagement;
- Litera bPersonalmanagement, Teamentwicklung und Teamführung;
- Litera cKonfliktmanagement;
- Litera dBeschwerdemanagement;
- Litera eKommunikation;
- Litera fPersönlichkeitskompetenz;
- Litera gRechtliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen des Kindergartenbetriebes;
- Litera hZusammenarbeit mit Eltern und
- Litera iÖffentlichkeitsarbeit
beinhaltet.
Wenn ausgebildete Leiterinnen oder Leiter nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, können bis zu 50 Unterrichtseinheiten davon berufsbegleitend binnen eines Jahres ab Funktionsübernahme absolviert werden.