Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2019,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

BO 1994

Index

20 Dienstrecht (D); 20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Belohnungen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Für außergewöhnliche Arbeitsleistungen kann in einzelnen Fällen Beamten bis zu viermal pro Kalenderjahr eine Leistungsprämie gewährt werden. Auf die Gewährung einer Leistungsprämie besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz eins a,Anstelle oder zusätzlich zu einer Leistungsprämie können Beamten unter der in Absatz eins, genannten Voraussetzung nicht monetäre Leistungen gewährt werden. Der Beamte, dem eine nicht monetäre Leistung in Form bezahlter Freizeit gewährt wird, behält für die Dauer dieser Dienstabwesenheit den Anspruch auf die in Paragraph 38, Absatz eins, genannten Nebengebühren.
  3. Absatz 2,Einmalige Belohnungen können auch aus Anlass des 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Dienstjubiläums gewährt werden. Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus und hat er zu diesem Zeitpunkt bereits das 738. Lebensmonat vollendet, kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm beim Ausscheiden aus dem Dienststand oder im Fall seines Todes an die Verlassenschaft ausgezahlt werden. Bei einem Beamten, dem nicht mehr als 60 Monate zur Vollendung des 720. Lebensmonats fehlen und der gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 2, der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, gilt bei Anwendung des zweiten Satzes das 738. Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als vollendet. Die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum sind auch dann erfüllt, wenn der Beamte einen Tag vor Erreichen der erforderlichen Dienstzeit aus dem Dienststand ausscheidet.
  4. Absatz 2 a,Bei Festsetzung der Höhe der einmaligen Belohnungen (Absatz 2,) ist auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten Bedacht zu nehmen. Die Berücksichtigung von Zeiten als Dienstjahre im Sinn des Absatz 2, kann je nach Zeitpunkt des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche oder unmittelbar davor liegende privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien unterschiedlich erfolgen.
  5. Absatz 3,Einmalige Belohnungen können auch für die Verwaltung der Stadt Wien betreffende Verbesserungsvorschläge gewährt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Nutzen durch die Verwirklichung des Vorschlages erzielt wird, ob es sich bei dem Vorschlag um ein völlig neuartiges Gedankengut handelt oder ob der Vorschlag sich auf Vorbilder innerhalb oder außerhalb der Verwaltung der Stadt Wien stützt und ob der Vorschlag so weit ausgearbeitet ist, daß er sofort verwirklicht werden kann.

Im RIS seit

29.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2026

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

LWI40013461