Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2004, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2019,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Abkürzung

WRKG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S); 60/40 Krankenbehandlung

Text

Zahlungspflicht

Paragraph 29,

  1. Absatz einsGebührenschuldner ist derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.
  2. Absatz 2Bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners haften für die Entrichtung der Gebühr nach Absatz eins, Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Ist die Verletzung oder Gesundheitsstörung, die zu einer Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes geführt hat, auf ein Ereignis zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Dritter einzustehen hat, haftet dieser bis zur Höhe der noch unbeglichenen Gebühr.
  3. Absatz 3Unbeschadet eintretender Straffolgen und privatrechtlicher Schadenersatzpflicht sind Gebührenschuldner die Personen, die einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlassen, obwohl kein Anlass für einen Einsatz besteht.
  4. Absatz 4Wird am Ort einer Veranstaltung im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, vom Veranstalter, vom Geschäftsführer oder von einer Aufsichtsperson des Veranstalters zur Gewährleistung der ersten Hilfe die Bereitstellung von Sanitätern oder Notärzten eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes verlangt, hat der Veranstalter dafür eine Gebühr zu entrichten, die sich nach Umfang und Dauer richtet.
  5. Absatz 5Auf die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Gebühren findet die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, Anwendung.

Im RIS seit

11.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019

Gesetzesnummer

20000306

Dokumentnummer

LWI40013231