Bundesland

Wien

Kurztitel

Bauordnung für Wien

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83,

Inkrafttretensdatum

22.12.2018

Außerkrafttretensdatum

13.12.2023

Abkürzung

BO für Wien

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B); 10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Bauteile vor der Baulinie oder Straßenfluchtlinie

Paragraph 83,

  1. Absatz einsÜber die Baulinie oder Straßenfluchtlinie dürfen folgende Gebäudeteile vorragen:
    1. Litera a
      Keller- und Grundmauern bis zu 20 cm;
    2. Litera b
      Gebäudesockel bis 20 cm, jedoch nur bis zu einer Höhe von 2 m;
    3. Litera c
      Schauseitenverkleidungen bis 7 cm;
    4. Litera d
      Vorlegestufen innerhalb des Sockelvorsprunges;
    5. Litera e
      vorstehende Bauelemente, die der Gliederung oder der architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten oder als Rankhilfen für Kletterpflanzen zur Begrünung der Fassaden dienen, bis 15 cm;
    6. Litera f
      vorstehende Teile von Konvektoranlagen, Heizanlagen, Klimaanlagen und ähnlichen Anlagen bis 15 cm;
    7. Litera g
      Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis 1 m;
    8. Litera h
      die dem Gebäude dienenden Zu- und Ableitungen.
  2. Absatz 2Mit Zustimmung des Eigentümers der Verkehrsfläche dürfen folgende Gebäudeteile über die Baulinie oder Straßenfluchtlinie vorragen:
    1. Litera a
      die unter Absatz eins, Litera a, bis g genannten Vorbauten in einem größeren als dort festgesetzten Ausmaß;
    2. Litera b
      Stützmauern und Pfeiler;
    3. Litera c
      Licht-, Luft-, Transport- und Einsteigschächte;
    4. Litera d
      Vordächer, Windfänge und Abschattungsvorrichtungen;
    5. Litera e
      Werbezeichen, Schaukästen und Geschäftsportale;
    6. Litera f
      Treppenhausvorbauten, Aufzugsschächte und Erker, sofern diese Bauteile eine Ausladung von höchstens 1,50 m aufweisen, insgesamt höchstens ein Drittel von der Gebäudelänge einnehmen und einen Abstand von mindestens 3 m, im Gartensiedlungsgebiet von mindestens 2 m, von der Nachbargrenze einhalten. Die sich daraus für die Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. Ein Erker liegt auch vor, wenn durch ihn die dahinter liegenden Räume in ihrer gesamten Breite erweitert werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen;
    7. Litera g
      bis zur Hälfte der Gebäudelänge Balkone, sofern am Fuß der Geländer Schutzvorrichtungen (z. B. Fußleisten) gegen das Herabfallen von Gegenständen angebracht sind und die Balkonunterkante mindestens 5 m über der angrenzenden Verkehrsfläche liegt; die Ausladung dieser Balkone darf höchstens 2,50 m betragen und sie müssen von den Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 3 m, im Gartensiedlungsgebiet von mindestens 2 m, einhalten.
  3. Absatz 3Die im Absatz 2, unter Litera c,, d, e und g genannten Vorbauten dürfen nur gegen Widerruf errichtet werden.
  4. Absatz 4Vorbauten, Türen und Fensterabschlüsse dürfen bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht in den Gehsteig ragen. Bis zu einer Höhe von 6 m dürfen sie weiters eine 60 cm innerhalb der fahrbahnseitigen Gehsteigkante gedachte Linie nicht überragen.

Schlagworte

Bauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40013125