Absatz einsDas Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,, wird gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 16, für dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegende Stiftungen und Fonds nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze für anwendbar erklärt. Die nachstehenden Verweise auf das WiEReG beziehen sich auf die im ersten Satz genannte Fassung.