Absatz einsÖffentliche Krankenanstalten, die nicht ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, haben die Forschung zu fördern, indem nach Maßgabe der zur Erbringung des bewilligten Leistungsspektrums zur Verfügung stehenden Ressourcen die personellen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass
- Ziffer einsklinische Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten durchgeführt werden,
- Ziffer 2neue medizinische Methoden angewendet und Nicht-Interventionelle Studien durchgeführt werden,
- Ziffer 3angewandte medizinische oder nichttherapeutische biomedizinische Forschung betrieben wird,
- Ziffer 4genetische Untersuchungen durchgeführt werden,
- Ziffer 5Pflegeforschungsprojekte (experimentelle oder Pflegeinterventionsstudien) durchgeführt sowie neue Pflege- und Behandlungskonzepte und neue Pflege- und Behandlungsmethoden angewendet werden,
- Ziffer 6sonstige Forschungsprojekte betreffend Gesundheitsberufe mit Ausbildungen auf Hochschulniveau und
- Ziffer 7Akademische Studien durchgeführt werden können.