Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1990, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2017,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 j

Inkrafttretensdatum

22.12.2017

Außerkrafttretensdatum

10.11.2022

Abkürzung

Wr. LAO 1990

Index

50 Landwirtschaft (L); 50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Beachte

Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.

Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.

Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.

Text

2a. Betriebliche Mitarbeitervorsorge

Beginn und Höhe der Beitragszahlung

Paragraph 39 j,

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein.
  2. Absatz 2,Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG vom Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom Dienstgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Dienstnehmers von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der Paragraphen 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Dienstgeber hat abweichend von Absatz eins, die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach Paragraph 58, Absatz 8, ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vH vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Paragraph 58, ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Dienstverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.
  4. Absatz 4,Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 39 e, Absatz 7,, des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 39 g,, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 39 s, 39 t, oder 39w sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den Paragraphen 37 b, oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2017,, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Absatz eins bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach Paragraph 49, ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG.
  6. Absatz 6,Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach Absatz eins bis 5 oder nach Paragraph 39 k, an die BV-Kasse zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gezahlt wurden.
  7. Absatz 7,Abfertigungsanwartschaft sind die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus
    • Strichaufzählung
      den in diese BV-Kasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese BV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich
    • Strichaufzählung
      allfälliger der BV-Kasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich
    • Strichaufzählung
      der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich
    • Strichaufzählung
      der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.
  8. Absatz 8,Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach Paragraph 31, zum Zeitpunkt des Übertrittes..

Anmerkung

Eine Änderung der Zahlungsweise nach Paragraph 39 j, Absatz eins a, kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31.12.2007 wirksam werden.

Im RIS seit

02.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2022

Gesetzesnummer

20000429

Dokumentnummer

LWI40012055