(4)Absatz 4,Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 38/2017, einer Bildungsteilzeit nach § 39e Abs. 7, des Solidaritätsprämienmodells nach § 39g, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 39s, 39t oder 39w sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 31/2017, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 39 e, Absatz 7,, des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 39 g,, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 39 s, 39 t, oder 39w sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den Paragraphen 37 b, oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2017,, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.