Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2017,

Typ

Kundmachung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

13.07.2021

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (römisch fünf); 70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

c) Sonstige besonders wichtige Verwaltungsangelegenheiten

Paragraph 88

  1. Absatz eins,Dem Gemeinderat ist ferner vorbehalten:
    1. Litera a
      die Ernennung von Bürgern und Ehrenbürgern;
    2. Litera b
      die Genehmigung der Geschäftsordnung und der Geschäftseinteilung des Magistrats;
    3. Litera c
      die Festsetzung des Dienstpostenplanes und der Richtlinien für Dienstverträge sowie die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von Kollektivverträgen;
    4. Litera d
      die Ausschreibung oder Erhebung von Abgaben und sonstigen öffentlich- rechtlichen Geldleistungen sowie die Festsetzung von tarifmäßigen Entgelten für Leistungen der Gemeinde;
    5. Litera e
      die Bewilligung zum Erwerb, zur Veräußerung, zur Verpfändung oder zum Tausch von unbeweglichem Vermögen, wenn der Preis (Grundstückswert, Tauschwert) 0,06 v. T. des Voranschlagsansatzes „Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben“ im jeweils letzten vom Gemeinderat nach Paragraph 86, Absatz eins, festgestellten Voranschlag übersteigt; bei dieser Berechnung ist auf volle 1 000 Euro aufzurunden;
    6. Litera f
      die Bewilligung zum Erwerb, zur Veräußerung, zur Verpfändung und zum Tausch von beweglichem Vermögen, wenn der Preis (Sachwert, Tauschwert) das Zweifache des Wertes nach Litera e, übersteigt, soweit es sich nicht um Verbrauchsmaterialien handelt;
    7. Litera g
      die Aufnahme von Darlehen durch die Gemeinde mit den durch die Bundesgesetze verfassungsmäßig vorgeschriebenen Beschränkungen;
    8. Litera h
      die Leistung von Bürgschaften durch die Gemeinde;
    9. Litera i
      die Gewährung von Darlehen von mehr als dem Zweifachen des Wertes nach Litera e,;
    10. Litera j
      die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von Bestandverträgen, wenn der Bestandzins jährlich den Wert nach Litera e, übersteigt;
    11. Litera k
      die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von Leasingverträgen, wenn die bedungene Leistung jährlich 60 v. H. des Wertes nach Litera e, oder im Falle eines späteren Kaufes der Gesamtkaufpreis das Zweifache des Wertes nach Litera e, übersteigt;
    12. Litera l
      die Bewilligung zum Abschluß und zur Auflösung von nicht unter Litera c, oder e bis k fallenden Verträgen, wenn die bedungene Leistung jährlich den Wert nach Litera e, oder die einmalige Leistung das Zweifache dieses Wertes übersteigt; hievon sind die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen zur Durchführung bereits bewilligter Herstellungen und Anschaffungen sowie Dienstverträge ausgenommen;
    13. Litera m
      die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde, wenn die veranschlagten Gesamtkosten mehr als das Sechsfache des Wertes nach Litera e, betragen;
    14. Litera n
      die Bewilligung von allen im Voranschlag nicht vorgesehenen Mittelverwendung, wenn sie mehr als den Wert nach Litera e, betragen;
    15. Litera o
      die Verleihung von Ehrengaben;
    16. Litera p
      die Bewilligung von Beiträgen, Subventionen und Schenkungen in der Höhe von mehr als 4 v. H. des Wertes nach Litera e,;
      1. Sub-Litera, q, u
        die Abschreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen der Gemeinde wegen Uneinbringlichkeit sowie die Nachsicht oder Herabsetzung privatrechtlicher Forderungen, wenn die Forderung 40 v. H. des Wertes nach Litera e, übersteigt;
    17. Litera r
      der Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde gegenüber Organwaltern, sofern die Forderung beziehungsweise Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den Betrag des Wertes nach Litera e, übersteigt;
    18. Litera s
      die Bewilligung für Herstellungen und Anschaffungen, wenn für diese im Voranschlag zumindest eines der folgenden Jahre mehr als das Zweifache des Wertes nach Litera e, sicherzustellen ist;
    19. Litera t
      die Bewilligung von sonstigen bisher nicht angeführten Ausgaben, die das Zwanzigfache des Wertes nach Litera e, übersteigen, mit den auch in Litera l, angeführten Ausnahmen;
    20. Litera u
      die Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses jener Stellen, deren organisatorische Vorschriften eine Genehmigung durch den Gemeinderat vorsehen;
    21. Litera v
      Beschlußfassung in allen jenen Angelegenheiten, in denen der Gemeinde auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes ein Antragsrecht zusteht, ausgenommen die im Paragraph 112, angeführten Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Voranschlag mit Verordnung die sich aus den Bestimmungen des Absatz eins, sowie den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes ergebenden betraglichen Wertgrenzen für das folgende Finanzjahr festzustellen. Die sich hiebei ergebenden Wertgrenzen sind, ausgenommen jene nach Paragraph 88, Absatz eins, Litera e,, auf volle 100 Euro aufzurunden. Wird ein Beschluss über den Voranschlag nicht vor Beginn des Finanzjahres gefasst, so haben die letzten festgestellten Wertgrenzen bis zu dem der Beschlussfassung des Gemeinderates über den Voranschlag folgenden Monatsersten Gültigkeit.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Fonds der Gemeinde.
  4. Absatz 3 a,Der Gemeinderat kann durch Beschluss eine Wertsicherung von Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen sowie von tarifmäßigen Entgelten für Leistungen der Gemeinde vorsehen. Darin legt der Gemeinderat einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Verbraucherpreisindexes 2005 (VPI 2005) der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat (Paragraph 105, Absatz 3 a,) bis zu einem neuerlichen Beschluss des Gemeinderates nach dieser Bestimmung. Die Abgaben und sonstigen Geldleistungen sowie die tarifmäßigen Entgelte, deren Wertsicherung anhand des Schwellenwertes erfolgen kann, sind vom Gemeinderat im Beschluss im Einzelnen anzuführen.
  5. Absatz 4,Der Gemeinderat kann unter Bedachtnahme auf seine Stellung als oberstes beschließendes Organ (Paragraph 80,) aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit die Besorgung einzelner der ihm gemäß Absatz eins, vorbehaltenen Aufgaben auch dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuß oder dem Magistrat übertragen. Dies gilt nicht für die in Litera a,,b,c,d,n,u und v genannten Angelegenheiten.

Im RIS seit

29.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40012040