Bundesland

Wien

Kurztitel

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2009, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2017,

Typ

Kundmachung

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Inkrafttretensdatum

14.08.2017

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Artikel 12

Mindestanforderungen für den Neubau öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien

  1. Absatz einsBei der Errichtung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien wird bereits ab 1. Jänner 2019 in Entsprechung des Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe b) der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 153 vom 18.6.2010, Sitzung 13, der Standard „Niedrigstenergiegebäude“ zur Anwendung gebracht.
  2. Absatz 2Unbeschadet davon ist im Fall der Errichtung öffentlicher Gebäude der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWG,max von 1,0 kWh/(m3.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.
  3. Absatz 3Für Heizung und Warmwasserbereitstellung sind hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, vorzusehen.
  4. Absatz 4Es werden von den Vertragsparteien Regelungen für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.

Schlagworte

Artikel 15 a, B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis

Im RIS seit

01.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Gesetzesnummer

20000012

Dokumentnummer

LWI40011856