Bundesland

Wien

Kurztitel

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2009, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2017,

Typ

Kundmachung

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

14.08.2017

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Artikel 8

Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen in Wohngebäuden

  1. Absatz einsFörderungen, welche auf den Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder die Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, abzielen, werden auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, eingeschränkt und nach Möglichkeit mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne der Artikel 6 und 7 abgestimmt.
  2. Absatz 2Abweichend vom Grundsatz des Absatz eins, können unter folgenden Voraussetzungen Förderungen für den Austausch alter Heizungsanlagen oder Kessel auf Basis fossiler Brennstoffe gegen Erdgas-Brennwertsysteme gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Es erfolgt eine Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik). Hierbei werden die Förderanreize so gestaltet, dass der Anteil an erneuerbarer Energie optimiert wird;
    2. Ziffer 2
      die Förderanreize für den Kesseltausch werden in Abhängigkeit von der Einhaltung der Zielwertanforderungen des Artikel 6, Absatz eins, differenziert gestaltet. Für Gebäude, die noch nicht thermisch saniert wurden, ist ein Energieausweis mit entsprechenden Ratschlägen und Empfehlungen vorzulegen;
    3. Ziffer 3
      es bestehen keine Möglichkeiten für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz und aus Gründen der Luftreinhaltung oder aufgrund mangelnder Zulieferungs- und/oder Lagerungsmöglichkeiten ist der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich.

    Die Erfüllung der genannten Fördervoraussetzungen ist vom Förderwerber nachzuweisen. Auf die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Ziffer eins, kann verzichtet werden, wenn lagebedingt die Errichtung von Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Schlagworte

Artikel 15 a, B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis, Zulieferungs-

Im RIS seit

01.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Gesetzesnummer

20000012

Dokumentnummer

LWI40011854