Bundesland

Wien

Kurztitel

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2009, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2017,

Typ

Kundmachung

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

14.08.2017

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Artikel 6

Förderung umfassender energetischer Wohnhaussanierungen

  1. Absatz einsFür die umfassende energetische Sanierung von Wohnhäusern werden besondere Förderanreize vorgesehen, soweit die energiebezogenen Zielwertanforderungen gemäß unten stehender Tabelle eingehalten werden:

Zeitpunkt der
Förderungszusicherung

HWBRef,RK in kWh/m².a

EEBRef, RK

fGEE

ab 2017

21 x (1 + 2,5 / c)

mittels
HTEBRef

 

oder

25 x (1 + 2,5 / c)

 

1,05

Weitere Anforderungsstufen werden in Entsprechung der Weiterentwicklung des Nationalen Plans festgelegt.
  1. Absatz 2Können im Rahmen umfassender energetischer Sanierungen die Zielwerte des Absatz eins, nicht realisiert werden, so können die Vertragsparteien zusätzlich die Möglichkeit der „Deltaförderung“ vorsehen, um möglichst weitgehende Sanierungen zu erreichen. Dabei muss jedoch der Ausgangs-HWB ab dem Jahr 2017 um mindestens 40% verbessert werden.
  2. Absatz 3Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.

Schlagworte

Artikel 15 a, B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis

Im RIS seit

01.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Gesetzesnummer

20000012

Dokumentnummer

LWI40011853