Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Dienstleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2012, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2017,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.07.2017

Außerkrafttretensdatum

12.02.2021

Abkürzung

W-DLG

Index

80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Gesetz gilt für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen und die von einem oder einer in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer oder Dienstleistungserbringerin angeboten werden. Die Bestimmungen des 1., 2., 5. und 6. Abschnitts sind weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz sowie auf Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind, anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz oder in Drittstaaten, sofern diese Qualifikationen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuerkennen sind, erworben haben.

Schlagworte

Dienstleistung, Datenschutzgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Dienstleistungsempfänger, Dienstleistungsrichtlinie, Binnenmarkt

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Gesetzesnummer

20000046

Dokumentnummer

LWI40011686