Absatz eins,In jedem Betrieb im Sinne des Paragraph 137, oder in jeder gleichgestellten Arbeitsstätte im Sinne des Paragraph 138,, in dem/der dauernd mindestens zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, ist eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. In Betrieben oder gleichgestellten Arbeitsstätten mit einem dauernden Beschäftigtenstand von mehr als 50 Dienstnehmern sind zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist nach Möglichkeit ein Vertreter zu bestellen.