Wien
Wiener Landarbeitsordnung 1990
Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1990, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2016,
Gesetz
Paragraph 26 q
05.03.2016
10.11.2022
Wr. LAO 1990
50 Landwirtschaft (L); 50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Dieses Gesetz gilt ab 1. Jänner 2020 als partielles Bundesrecht weiter.
Die Paragraphen 26 j bis 26 p gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. Paragraph 26 l, Absatz eins, ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „die Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.
08.03.2016
28.11.2022
20000429
LWI40010858