Absatz eins,Das Eigenmittelersatzdarlehen ist halbjährlich 0,5 vH dekursiv zu verzinsen.
Wien
Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen
Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1998, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2024,
Verordnung
Paragraph 3
02.02.2016
31.12.2024
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B); 10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen; 10/40 Wohnbauförderung/Wohnungswesen
mehr als 7,5 vH bis zu 12,5 vH der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten | 20 Jahre |
mehr als 5,0 vH bis zu 7,5 vH der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten | 15 Jahre |
mehr als 2,5 vH bis zu 5,0 vH der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten | 10 Jahre |
bis zu 2,5 vH der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten | 5 Jahre |
Wohnbauförderungsgesetz
03.02.2016
24.12.2024
20000088
LWI40010804