Bundesland

Wien

Kurztitel

Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1998, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2024,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

02.02.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B); 10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen; 10/40 Wohnbauförderung/Wohnungswesen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Eigenmittelersatzdarlehen ist halbjährlich 0,5 vH dekursiv zu verzinsen.
  2. Absatz 2,Die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt bei einem Darlehen im Ausmaß von

mehr als 7,5 vH bis zu 12,5 vH der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten

20 Jahre

mehr als 5,0 vH bis zu 7,5 vH der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten

15 Jahre

mehr als 2,5 vH bis zu 5,0 vH der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten

10 Jahre

bis zu 2,5 vH der angemessenen förderbaren Gesamtbaukosten

5 Jahre

  1. Absatz 3,Ein monatlicher Rückzahlungsbetrag (Tilgung und Verzinsung) für das gewährte Eigenmittelersatzdarlehen für den Grundkostenanteil ist bei aufrechtem Mietvertrag solange nicht zu leisten, als die für die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens im Ausmaß von 12,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ausschlaggebenden Einkommensgrenzen nicht überschritten werden; werden bei der erstmals nach zehn Jahren, dann alle fünf Jahre ab Gewährung des Darlehens stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße Einkommensgrenzen überschritten, ist der Zeitraum für die Rückzahlung des Darlehens samt Verzinsung wie folgt festzusetzen:
    1. Litera a
      10 Jahre bei Überschreitung der für die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens im Ausmaß von 12,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ausschlaggebenden Einkommensgrenzen,
    2. Litera b
      5 Jahre bei Überschreitung der für die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens im Ausmaß von 5,0 vH der förderbaren Gesamtbaukosten ausschlaggebenden Einkommensgrenzen.
    Das Darlehen ist in 20 halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 5,27 vH des Darlehensbetrages bzw. in zehn halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 10,28 vH des Darlehensbetrages, beginnend mit dem der Überprüfung folgenden Rückzahlungstermin, zurückzuzahlen. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober.
  2. Absatz 4,Das Darlehen für den Baukostenanteil ist in halbjährlichen Pauschalraten, beginnend am zweitnächsten der Antragstellung folgenden Rückzahlungstermin, zurückzuzahlen. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober. Das Darlehen ist schon zu einem früheren Zeitpunkt ganz zurückzuzahlen, wenn die Förderungswürdigkeit nach Paragraph 2, nicht mehr gegeben ist. Ist die Förderungswürdigkeit nur mehr in einem geringeren Ausmaß nach Paragraph 2 und somit mit kürzerer Darlehenslaufzeit nach Paragraph 3, Absatz 2, gegeben, sind für die Rückzahlungstermine die Anzahl und die Höhe der halbjährlichen Pauschalraten wie folgt festzusetzen: Ausgehend von der ursprünglich gewährten Darlehenshöhe wird unter Zugrundelegung der kürzeren Darlehenslaufzeit nach Paragraph 3, Absatz 2, die Höhe der halbjährlichen Pauschalraten neu bestimmt und der aushaftende Darlehensrest durch die neue bestimmte Pauschalrate dividiert; der Quotient gibt die neue Laufzeit des Darlehens (Anzahl der halbjährlichen Pauschalraten) wieder.
  3. Absatz 5,Bei der ab dem ersten Rückzahlungstermin nach zehn und 15 Jahren ab Gewährung des Darlehens stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße können die tatsächlichen Einkommensverhältnisse bis zu zwölf Monate nach dem Überprüfungsstichtag berücksichtigt werden.

Schlagworte

Wohnbauförderungsgesetz

Im RIS seit

03.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.12.2024

Gesetzesnummer

20000088

Dokumentnummer

LWI40010804