Absatz eins,Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gilt die Besoldungsordnung 1994, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 55, - ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, erster Satz, Paragraph 7,, Paragraph 41,, §41a und Paragraph 49 e, Absatz eins und 2 der Besoldungsordnung 1994 - für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, daß
- Ziffer einsan die Stelle der Bezeichnungen „Schema I“, „Schema II“, „Schema römisch zwei KA“, „Schema römisch zwei K“, „Schema römisch zwei KAV“ und „Schema römisch zwei L“ die Bezeichnungen „Schema III“, „Schema IV“, „Schema römisch vier KA“, „Schema römisch vier K“, „Schema römisch vier KAV“ und „Schema römisch vier L“ und an die Stelle der Bezeichnung „Beamtengruppe“ die Bezeichnung „Bedienstetengruppe“ treten;
- Ziffer 2der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug die Höhe der Sonderzahlung insoweit nicht beeinträchtigt, als statt des Monatsbezuges der Zuschuß gemäß Paragraph 20, gebührt;
- Ziffer 3die in Paragraphen 4 und 5 der Besoldungsordnung 1994 für den Beamten vorgesehenen Einkommensgrenzen auch für den Vertragsbediensteten gelten;
- Ziffer 4der Monatsbezug im nachhinein am Monatsletzten fällig ist;
- Ziffer 5die Gehaltsansätze in der Anlage 1 festgesetzt sind;
- Ziffer 6die Höhe der Zulagen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, der Besoldungsordnung 1994 sowie die Höhe der Dienstalterszulagen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Besoldungsordnung 1994 in der Anlage 3 festgesetzt sind;
- Ziffer 7entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010, vom 17.9.2010
- Ziffer 8die Gemeinde Wien ihren nach dem 30. Juni 1948 geborenen männlichen Vertragsbediensteten und ihren nach dem 30. Juni 1953 geborenen weiblichen Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zu erteilen hat.