Wien
Besoldungsordnung 1994
Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,
Paragraph 49 h
01.08.2015
Für den Beamten, der gemäß Paragraph 49 h, Absatz eins, in der Fassung der 41. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Beamtengruppe der Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr eingereiht wurde, gelten die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr und die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen als Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr.