Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 h

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Text

Übergangsbestimmung zur 41. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

Paragraph 49 h,

Für den Beamten, der gemäß Paragraph 49 h, Absatz eins, in der Fassung der 41. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Beamtengruppe der Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr eingereiht wurde, gelten die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr und die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen als Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr.