Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 c

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Text

Sonderbestimmungen für die Gehaltskürzung auf Grund eines Beschreibungsverfahrens

Paragraph 40 c,

  1. Absatz eins,Verfügt der Magistrat gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Dienstordnung 1994, dass das Gehalt des Beamten um den Betrag einer Gehaltsvorrückung zu kürzen ist, vermindert sich das Gehalt des Beamten um den Differenzbetrag zwischen dem Gehalt, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, und dem nächstniedrigeren – mangels eines solchen dem nächsthöheren – Gehalt seiner Verwendungsgruppe oder bei einem Beamten des Schemas römisch zwei seiner Dienstklasse.
  2. Absatz 2,Die Zeit, während der die Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 wirksam ist, hemmt den Lauf der Fristen gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 14, Wird das Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 4, der Dienstordnung 1994 eingestellt, entfällt die Fristenhemmung. Eine Nachzahlung erfolgt jedoch nicht für die Zeit der Wirksamkeit einer Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Dienstordnung 1994.
  3. Absatz 3,Wird eine Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, dritter Satz der Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die Bezugskürzung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 bis zur Rechtskraft des die Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, dritter Satz der Dienstordnung 1994 enthaltenden Bescheides. Wird eine Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz der Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die Bezugskürzung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft des die Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz der Dienstordnung 1994 enthaltenden Bescheides folgt. Der Empfang im guten Glauben kann in diesen Fällen nicht eingewendet werden.