(3)Absatz 3,Wird eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz der Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die Bezugskürzung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 bis zur Rechtskraft des die Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz der Dienstordnung 1994 enthaltenden Bescheides. Wird eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die Bezugskürzung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft des die Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 enthaltenden Bescheides folgt. Der Empfang im guten Glauben kann in diesen Fällen nicht eingewendet werden.Wird eine Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, dritter Satz der Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die Bezugskürzung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 bis zur Rechtskraft des die Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, dritter Satz der Dienstordnung 1994 enthaltenden Bescheides. Wird eine Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz der Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die Bezugskürzung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Dienstordnung 1994 bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft des die Verfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz der Dienstordnung 1994 enthaltenden Bescheides folgt. Der Empfang im guten Glauben kann in diesen Fällen nicht eingewendet werden.