(2)Absatz 2,Auf Verfahren nach dem WBPG 2013, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind, sind die Tarife der Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40/2007 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2011, und der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4. September 1996, womit Zuständigkeiten als Akkreditierungs-
und Zulassungsstelle nach dem Wiener Bauprodukten- und Akkreditierungsgesetz (WBAG)
dem Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) übertragen und Bauschbeträge für die von
den Antragstellern einzuhebenden Beiträge festgesetzt werden (WBAG-Zuständigkeitsübertragungsverordnung mit OIB-Tarif), ABl. Nr. 38/1996 in der Fassung ABl. Nr. 2/2006, weiterhin sinngemäß anzuwenden.Auf Verfahren nach dem WBPG 2013, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind, sind die Tarife der Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40 aus 2007, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2011,, und der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4. September 1996, womit Zuständigkeiten als Akkreditierungs- , und Zulassungsstelle nach dem Wiener Bauprodukten- und Akkreditierungsgesetz (WBAG) , dem Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) übertragen und Bauschbeträge für die von , den Antragstellern einzuhebenden Beiträge festgesetzt werden (WBAG-Zuständigkeitsübertragungsverordnung mit OIB-Tarif), ABl. Nr. 38 aus 1996, in der Fassung ABl. Nr. 2 aus 2006,, weiterhin sinngemäß anzuwenden.