Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Bauprodukte-Registrierungsstelle- und OIB-Tarif

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.07.2015

Text

Inkrafttreten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40 aus 2007, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2011,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Auf Verfahren nach dem WBPG 2013, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind, sind die Tarife der Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40 aus 2007, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2011,, und der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4. September 1996, womit Zuständigkeiten als Akkreditierungs- , und Zulassungsstelle nach dem Wiener Bauprodukten- und Akkreditierungsgesetz (WBAG) , dem Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) übertragen und Bauschbeträge für die von , den Antragstellern einzuhebenden Beiträge festgesetzt werden (WBAG-Zuständigkeitsübertragungsverordnung mit OIB-Tarif), ABl. Nr. 38 aus 1996, in der Fassung ABl. Nr. 2 aus 2006,, weiterhin sinngemäß anzuwenden.