Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Bauprodukte-Registrierungsstelle- und OIB-Tarif

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.07.2015

Text

Fälligkeit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Beiträge gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Sie sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entrichten und enthalten keine nach der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstige Abgaben.
  2. Absatz 2,Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwandes zweckmäßig ist, kann von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller der Erlag eines entsprechenden Vorschusses für den Beitrag verlangt werden.