Bundesland

Wien

Kurztitel

Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2003, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2014,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

18.12.2014

Außerkrafttretensdatum

02.03.2018

Index

20 Dienstrecht (D); 20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

römisch IV. Sitzungen und mündliche Verhandlungen

Einberufung der Sitzungen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie oder der Vorsitzende und bei ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen, wobei auf die Durchführung regelmäßiger gemeinsamer Beratungen mit sachkundigen Personen (Paragraph 21, Absatz eins, W-GBG) Bedacht zu nehmen ist. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder verlangen.
  2. Absatz 2Von der Einberufung einer Sitzung sind alle Mitglieder der Kommission, eine allfällig beigezogene Vertreterin der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien, oder ein solcher Vertreter sowie weitere beizuziehende sachkundige Personen rechtzeitig, spätestens jedoch drei Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung nachweislich zu verständigen. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.

Schlagworte

Gleichbehandlung

Im RIS seit

24.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2018

Gesetzesnummer

20000146

Dokumentnummer

LWI40010297