Absatz einsAnsprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach Paragraph 10 und von vertraglich Bediensteten nach Paragraph 14 und Paragraph 17 a, in Verbindung mit Paragraph 14, sind binnen sechs Monaten, Ansprüche von vertraglich Bediensteten nach den Paragraphen 11 bis 13, 15, 16 Absatz 3 und 4 und Paragraph 17, sowie Paragraph 17 a, in Verbindung mit den Paragraphen 11,, 12, 13, 15 oder 16 Absatz 3 und 4 binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung dieser Ansprüche beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber, die Bedienstete oder der Bedienstete Kenntnis von der der Diskriminierung zu Grunde liegenden Maßnahme erlangt hat. Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösungserklärung nach Paragraph 16, Absatz eins, oder Paragraph 17 a, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang derselben bei Gericht anzufechten; eine Klage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, oder Paragraph 17 a, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, ist innerhalb von vier Wochen ab Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf einzubringen. Für Ansprüche nach Paragraph 11 und Paragraph 17 a, in Verbindung mit Paragraph 11, gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.