Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

30.10.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Mitwirkungsrechte der Personalvertretung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Zur Erfüllung ihrer im Paragraph 2, umschriebenen Aufgaben stehen der Personalvertretung insbesondere die sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Mitwirkungsrechte zu. Zu den Mitwirkungsrechten gehört auch das Recht der Personalvertretung, in den in den Absatz 2 und 5 genannten Angelegenheiten Anträge zu stellen. Soweit nach anderen Gesetzen, die auf Dienststellen der Gemeinde Wien anzuwenden sind, dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht zusteht, kommt dieses der Personalvertretung zu. Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 99 aus 2001,, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 19 aus 2004,, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2004,, dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 43 aus 2006,, und dem Wiener Zuweisungsgesetz W-ZWG, LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2007,, zugewiesenen Bediensteten finden Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 5 zweiter Halbsatz, Absatz 5, Ziffer 8,, Absatz 7, Ziffer 10 bis 12 sowie Absatz 7 a, Ziffer 3, keine Anwendung.

Die Anträge der Personalvertretung sind durch den Magistrat in angemessener Frist zu behandeln.

  1. Absatz 2,Folgende Maßnahmen bedürfen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, der Zustimmung der Personalvertretung:
    1. Ziffer eins
      Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren. Dazu gehört auch die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Bediensteten, sofern mit diesen Systemen Daten erhoben werden, die nicht durch die dienstliche Verwendung gerechtfertigt sind.
    2. Ziffer 2
      Einführung neuer Arbeitsmethoden, Änderungen in der Gestaltung der Arbeitsplätze, insbesondere auch Änderungen auf Grund des Einsatzes neuer technologischer Mittel und Systeme. Dazu zählen insbesondere die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung von Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag ergeben.
    3. Ziffer 3
      Erlassung und Änderung von Dienst- und Betriebsvorschriften in Ausführung der Dienstrechtsgesetze.
    4. Ziffer 4
      Aufteilung der Arbeitszeit gemäß Paragraphen 26 a, Absatz eins und 26 b Absatz 2, der Dienstordnung 1994 – DO 1994 und Paragraphen 11 a, Absatz eins und 11 b Absatz 2, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, einschließlich der Festlegung von Ruhepausen gemäß Paragraph 61 b, zweiter Satz oder der Teilung von Ruhepausen gemäß Paragraph 61 f, Absatz 3, des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 – W-BedSchG 1998.
      4a. Festlegung des Bezugszeitraumes für die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Ausmaß von mehr als 26 Wochen (Paragraph 74, Absatz 3, W-BedSchG 1998).
    5. Ziffer 5
      Gewährung und Änderung freiwilliger Sozialleistungen durch die Dienstgeberin und Schaffung von Sozialräumen.
    6. Ziffer 6
      Widmung und Änderung der Widmung von Dienst- und Werkswohnungen.
    7. Ziffer 7
      Schaffung und Bewertung sowie Streichung und Änderung der Bewertung der Dienstposten.
    8. Ziffer 8
      Beförderungen.
    9. Ziffer 9
      Überstellungen und Überreihungen.
      In den Angelegenheiten der Ziffer eins bis 6 hat die Zustimmung schriftlich zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn in den Angelegenheiten der Ziffer 5 und 6 die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, letzter Halbsatz vorliegen.
  2. Absatz 3,
    1. Ziffer eins
      Der Magistrat hat rechtzeitig, spätestens aber zwei Wochen vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zuständige Gemeindeorgan,
      1. Litera a
        in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 die beabsichtigten Maßnahmen der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen und über die beabsichtigten Maßnahmen mit der Personalvertretung Verhandlungen zu führen;
      2. Litera b
        in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 5 bis 9 die beabsichtigten Maßnahmen der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 7 und 8 hat das gemäß Absatz 9, zuständige Organ der Personalvertretung auch das Einvernehmen mit den betroffenen Personalgruppenausschüssen herzustellen. Äußert sich die Personalvertretung nicht innerhalb zweier Wochen, so gilt dies als Zustimmung, sofern nicht innerhalb dieser Frist gemäß Ziffer 2, eine Verhandlung anberaumt wird oder die Personalvertretung die Anberaumung einer Verhandlung verlangt.
    2. Ziffer 2
      In den in Ziffer eins, Litera b, genannten Angelegenheiten kann der Magistrat aus Gründen der Raschheit und Einfachheit ebenfalls eine Verhandlung anberaumen. Der Magistrat hat dies zu tun, wenn es die Personalvertretung innerhalb der zweiwöchigen Frist verlangt. Gleiches gilt, wenn die Personalvertretung einen Antrag betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2, stellt und diesem Antrag nicht entsprochen wird.
    3. Ziffer 3
      Die Personalvertretung ist berechtigt, zu Verhandlungen weitere Personalvertreterinnen und Personalvertreter, Vertreterinnen und Vertreter einer Berufsvereinigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3 und Sachverständige beizuziehen sowie die Beiziehung von sachverständigen Bediensteten zu beantragen, sofern dadurch die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 36, nicht gefährdet wird.
  3. Absatz 4,
    1. Ziffer eins
      Kommt es in einem Verfahren gemäß Absatz 3, nicht zu der erforderlichen Zustimmung durch das gemäß Absatz 9, zuständige Organ der Personalvertretung oder zu keinem Einvernehmen über einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2,, so ist die Angelegenheit, sofern nicht ohnehin der Zentralausschuss zuständig ist,
      1. Litera a
        auf Verlangen des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) oder des Magistrats mit dem Hauptausschuss, der die Zustimmung erteilen kann, bzw.
      2. Litera b
        auf Verlangen des Hauptausschusses oder des Magistrats mit dem Zentralausschuss, der die Zustimmung erteilen kann,
        zu verhandeln.
    2. Ziffer 2
      Kommt es auch dann nicht zur Zustimmung der Personalvertretung oder zu keinem Einvernehmen über einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2,, so ist die Angelegenheit vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan von der gemeinderätlichen Personalkommission zu beraten. Der Magistrat kann sodann ohne Zustimmung der Personalvertretung entscheiden oder den Antrag an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan stellen.
    3. Ziffer 3
      Die erforderliche Zustimmung im Sinn der Ziffer eins und 2 liegt insbesondere auch dann nicht vor, wenn der Einladung zu einer Verhandlung in der betreffenden Angelegenheit keine Folge geleistet wird.
    4. Ziffer 4
      Setzt der Magistrat eine Maßnahme, ohne seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 3, nachzukommen, oder kommt der Magistrat bei einer Antragstellung durch die Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2, seiner sich aus Absatz eins, letzter Satz ergebenden Verpflichtung nicht nach, so kann er von dem nach Absatz 9, zuständigen Organ der Personalvertretung aufgefordert werden, die gesetzte Maßnahme aufzuheben bzw. seinen Verpflichtungen in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2, nachzukommen. Geschieht dies nicht binnen angemessener Frist, so kann das nach Absatz 9, zuständige Organ der Personalvertretung die Angelegenheit an den Zentralausschuss herantragen. Der Zentralausschuss kann
      1. Litera a
        vom Magistrat Verhandlungen über die Aufhebung oder die Erwirkung der Aufhebung der gesetzten Maßnahme verlangen oder verlangen, dass der Magistrat seinen Verpflichtungen in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2, nachkommt, und bei Ergebnislosigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien einbringen, oder
      2. Litera b
        unverzüglich Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien einbringen.
    5. Ziffer 5
      Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Grund dieser Beschwerde festzustellen, ob der Magistrat seinen Verpflichtungen nachgekommen ist oder nicht. Stellt es fest, dass der Magistrat seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so hat es
      1. Litera a
        in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Absatz 2, den Magistrat aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen,
      2. Litera b
        in Bezug auf eine Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6, wenn der Magistrat in der Angelegenheit entschieden hat, auszusprechen, dass die gesetzte Maßnahme – allenfalls unter Bestimmung einer angemessenen Frist – aufzuheben ist.
    6. Ziffer 6
      Wären die wirtschaftlichen Folgen der Aufhebung einer Maßnahme im Verhältnis zum Grad und zu der Auswirkung der Verletzung des Wiener Personalvertretungsgesetzes für die Gemeinde Wien unverhältnismäßig nachteilig oder ist die Aufhebung rechtlich unzulässig, so ist Ziffer 5, Litera b, über Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien nicht anzuwenden.
    7. Ziffer 7
      In den in Ziffer 5 und 6 genannten Angelegenheiten hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen. Bei der Senatsentscheidung haben je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dienstgeberin und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter mitzuwirken. Paragraph 74 b, der Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer jene Laienrichterin bzw. jener Laienrichter zuständig ist, die bzw. der sich auf Grund der im Paragraph 74 b, Absatz 3, der Dienstordnung 1994 angeführten Reihenfolge nach dem Rotationsprinzip ergibt.
    8. Ziffer 8
      Gegen Entscheidungen gemäß Ziffer 5, – ausgenommen jene nach Litera a, – können sowohl der Magistrat als auch der Zentralausschuss Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben
  4. Absatz 5,Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen:
    1. Ziffer eins
      Versetzungen, ausgenommen Stellenbesetzungen, die nach Einholung eines Gutachtens einer Stellenbesetzungskommission erfolgen;
    2. Ziffer 2
      Kündigungen durch die Dienstgeberin;
    3. Ziffer 3
      Versetzungen in den Ruhestand;
    4. Ziffer 4
      Zuweisung oder Aufforderung zur Räumung von Dienst- und Werkswohnungen, Einleitung der zwangsweisen Räumung von Personalunterkünften;
    5. Ziffer 5
      Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und zum Schadenersatz;
    6. Ziffer 6
      Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
    7. Ziffer 7
      Urlaubseinteilungen und deren Abänderung, sofern die Einteilung oder Abänderung nicht im Einvernehmen mit den betroffenen Bediensteten erfolgt;
    8. Ziffer 8
      Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung;
    9. Ziffer 9
      beabsichtigte Ausgliederung;
    10. Ziffer 10
      Verweigerung der Annahme des Widerrufes einer Abordnung;
    11. Ziffer 11
      Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zu Mehrdienstleistungen, sofern die Heranziehung mehrere Teilzeitbeschäftigte mehr als zwei Tage hintereinander betrifft.
      Die Mitteilung nach Ziffer 9, hat den (geplanten) Zeitpunkt der Ausgliederung, den Grund hiefür, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Ausgliederung für die Bediensteten und allfällige hinsichtlich der Bediensteten in Aussicht genommene Maßnahmen zu nennen und hat ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor dem (geplanten) Zeitpunkt der Ausgliederung zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung durchgeführt werden kann. Im Übrigen kann die Personalvertretung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung gegen eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Ziffer eins bis 11 einen begründeten Einspruch erheben, der sodann dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen ist.
  5. Absatz 6,Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können die in den Absatz 3, und 5 angeführten Fristen verkürzt werden. In den Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer 7, ist Absatz 4, insoweit nicht anzuwenden, als dadurch die rechtzeitige Vorlage des Voranschlagsentwurfes (Paragraph 86, Absatz eins, der Wiener Stadtverfassung) gefährdet werden würde. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr, in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Absatz 2, bis 5 nicht anzuwenden. Die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
  6. Absatz 7,Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat der Personalvertretung unverzüglich nachweislich (z. B. per E-Mail) mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Dienstzuteilungen und Abordnungen;
    2. Ziffer 2
      Suspendierungen, Disziplinaranzeigen und die Art der Beendigung von Disziplinarverfahren;
    3. Ziffer 3
      Anzeigen über Dienst(Arbeits)unfälle und Berufskrankheiten;
    4. Ziffer 4
      Anordnung von Überstunden, sofern sie für mehrere Bedienstete und für mehr als zwei Tage hintereinander angeordnet werden;
    5. Ziffer 5
      erfolgte Aufnahme und Zuweisung von Bediensteten;
    6. Ziffer 6
      Beendigung von Dienstverhältnissen der Bediensteten, auf die die DO 1994 oder die VBO 1995 anzuwenden ist, sofern nicht Absatz 5, Ziffer 2, in Betracht kommt;
    7. Ziffer 7
      Sperre von Dienstposten;
    8. Ziffer 8
      erfolgte Zuweisung und Aufforderung zur Räumung von Personalunterkünften;
    9. Ziffer 9
      Abschluss von Zuweisungsverträgen, einschließlich der in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 W-ZWG genannten Daten;
    10. Ziffer 10
      erfolgte Anordnung oder Vereinbarung von Telearbeit;
    11. Ziffer 11
      Gewährung bzw. Nichtgewährung von Diensterleichterungen gemäß Paragraph 26, Absatz 8, DO 1994 und Paragraph 11, Absatz 8, VBO 1995;
    12. Ziffer 12
      die Form, in welcher die Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen sind:
    13. Ziffer 13
      Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften.
  7. Absatz 7 a,Der Magistrat hat der Personalvertretung
    1. Ziffer eins
      in einer in Absatz 2, genannten Angelegenheit über Verlangen die für die Entscheidung oder Antragstellung maßgebenden Grundlagen und
    2. Ziffer 2
      – sofern die Zustimmung der bzw. des Bediensteten dafür vorliegt – die sich auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens ergebende eingeschränkte Dienstfähigkeit (medizinisches Leistungskalkül) bekannt zu geben sowie
    3. Ziffer 3
      auf Verlangen Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen zu gewähren.
  8. Absatz 8,Der Personalvertretung obliegt es Bedienstete auf ihr Verlangen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, und zwar auch in Fällen, in denen sich die bzw. der Bedienstete nicht auf ein ihr bzw. ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann.
  9. Absatz 9,Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung sind zuständig:
    1. Ziffer eins
      in den Angelegenheiten des Absatz 5, Ziffer 7 und 8, Absatz 7, Ziffer 3, 7 und 8 und Absatz 7 a, Ziffer 3, der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen),
    2. Ziffer 2
      in den Angelegenheiten des Absatz 5, Ziffer eins, bis 6 und 10 sowie Absatz 7, Ziffer eins, und 2 der Hauptausschuß,
    3. Ziffer 3
      in den übrigen Angelegenheiten der Absatz eins, bis 8
      1. Litera a
        der Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen), wenn die Entscheidung über eine Maßnahme oder die Antragstellung an die zur Entscheidung zuständige Stelle der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle (Paragraph 4, Absatz eins,) obliegt und die Maßnahme sich nur auf den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstrecken soll;
      2. Litera b
        der Hauptausschuß, wenn die Voraussetzungen der Litera a, nicht gegeben sind und die Maßnahme sich nur auf den Wirkungsbereich des Hauptausschusses erstrecken soll;
      3. Litera c
        der Zentralausschuß, wenn sich die Maßnahme auf die Wirkungsbereiche mehrerer Hauptausschüsse erstrecken soll.
  10. Absatz 10,Der gemäß Absatz 9, zuständige Hauptausschuß hat das Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellenausschüssen (Vertrauenspersonen), der Zentralausschuß mit den betroffenen Hauptausschüssen herzustellen.
  11. Absatz 11,Der Magistrat ist berechtigt, den Organen der Personalvertretung personenbezogene Daten der Bediensteten zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der diesen Organen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Dazu gehören insbesondere Daten, die für die Beurteilung dienst- und besoldungsrechtlicher Ansprüche maßgebend sind, einschließlich der Wohnadresse und des Personenstandes. Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter sind zur vertraulichen Behandlung der ihnen übermittelten Daten verpflichtet.
  12. Absatz 12,Hat die Dienstbehörde im Verfahren zur Kündigung einer bzw. eines Bediensteten, die bzw. der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt, so ist der Kündigungsbescheid mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedroht.
  13. Absatz 13,Hat die Dienstgeberin anläßlich der Kündigung oder Entlassung einer bzw. eines Bediensteten, die bzw. der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis steht, die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt, so ist die Kündigung oder Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären, wenn die bzw. der betroffene (ehemalige) Bedienstete innerhalb von sechs Wochen eine Klage einbringt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die bzw. der betroffene (ehemalige) Bedienstete von der Gesetzesverletzung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag, mit dessen Ablauf das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung endet.