Absatz eins,Zur Erfüllung ihrer im Paragraph 2, umschriebenen Aufgaben stehen der Personalvertretung insbesondere die sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Mitwirkungsrechte zu. Zu den Mitwirkungsrechten gehört auch das Recht der Personalvertretung, in den in den Absatz 2 und 5 genannten Angelegenheiten Anträge zu stellen. Soweit nach anderen Gesetzen, die auf Dienststellen der Gemeinde Wien anzuwenden sind, dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht zusteht, kommt dieses der Personalvertretung zu. Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 99 aus 2001,, dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 19 aus 2004,, dem Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2004,, dem ASFINAG – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 43 aus 2006,, und dem Wiener Zuweisungsgesetz W-ZWG, LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2007,, zugewiesenen Bediensteten finden Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 5 zweiter Halbsatz, Absatz 5, Ziffer 8,, Absatz 7, Ziffer 10 bis 12 sowie Absatz 7 a, Ziffer 3, keine Anwendung.