Bundesland

Wien

Kurztitel

Vertragsbedienstetenordnung 1995

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1995, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2016,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 h,

Inkrafttretensdatum

30.10.2014

Außerkrafttretensdatum

29.07.2016

Abkürzung

VBO 1995

Index

20 Dienstrecht (D); 20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Geltendmachung von Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen wegen Diskriminierung

Paragraph 54 h,

  1. Absatz einsAnsprüche von Bewerbern nach Paragraph 54 a und von Vertragsbediensteten nach Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c,, Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4, Paragraph 54 e und Paragraph 54 f, in Verbindung mit Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c, oder Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 54 a,, Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c,, Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4 und Paragraph 54 f, in Verbindung mit Paragraph 54 b,, Paragraph 54 c, oder Paragraph 54 d, Absatz 3 und 4 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Vertragsbedienstete Kenntnis von der diskriminierenden Maßnahme im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 dieses Gesetzes oder des Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 der Dienstordnung 1994 erlangt hat. Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösungserklärung, die unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes ausgesprochen worden ist, ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang derselben bei Gericht anzufechten; eine Klage gemäß Paragraph 54 d, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 54 f, in Verbindung mit Paragraph 54 d, Absatz 2, ist innerhalb von vier Wochen ab Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf einzubringen. Für Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug auf die Festsetzung des Entgelts gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Absatz 2Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Absatz eins, kann sich der Vertragsbedienstete oder der Bewerber auch – unbeschadet sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – vertreten lassen von:
    1. Ziffer eins
      der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien,
    2. Ziffer 2
      dem jeweils zuständigen Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien,
    3. Ziffer 3
      jeder rechtmäßigen Organisation, deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 Sitzung 22 („Antirassismusrichtlinie“), und/oder der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 Sitzung 16 („Gleichstellungsrahmenrichtlinie“), ist, im Umfang des jeweiligen Zweckes.

Im RIS seit

05.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20000045

Dokumentnummer

LWI40010188