Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 i

Inkrafttretensdatum

30.10.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Text

Sonderbestimmungen für Beamte des Schemas römisch zwei KA

Paragraph 40 i,

  1. Absatz eins,Der Beamte, der auf einem Dienstposten des Schemas römisch zwei KA verwendet wird, ist – soweit er nicht bereits im Schema römisch zwei eingereiht ist – im ersten Jahr seiner Verwendung in das Schema römisch zwei einzureihen. Mit Ablauf dieses Jahres ist er – sofern er weiter auf einem solchen Dienstposten verwendet wird – gemäß den Bestimmungen des Paragraph 48 c, Absatz eins bis 10 in das Schema römisch zwei KA zu überstellen; die Absatz 2 bis 4, 6, 7, 9 und 10 des Paragraph 48 c, gelten hiebei mit der Maßgabe, dass für die besoldungsrechtliche Einreihung des Beamten jene Ausgleichszulage gemäß den Paragraphen eins und 2 des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Wien vom 2. Juni 1999, Pr.Ziffer 77 /, 99 -, G, römisch eins F,, ABl. der Stadt Wien Nr. 30, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. Jänner 2007, Pr.Z 00114-2007/0001-GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 6, maßgebend ist, auf die er unmittelbar vor Wirksamkeit seiner Überstellung Anspruch gehabt hätte, wenn er weiterhin einen Dienstposten der Dienstklasse römisch sechs, römisch sieben, römisch acht oder römisch neun inne gehabt hätte.
  2. Absatz 2,Dem Beamten, auf den Absatz eins, anzuwenden ist, gebührt auf die Dauer seiner Einreihung in das Schema römisch zwei eine Ausgleichszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem Gehalt einschließlich gebührender ruhegenussfähiger Zulagen und dem Gehalt der Gehaltsstufe, die ihm gebühren würde, wäre er bereits mit Beginn seiner Verwendung auf einem Dienstposten des Schemas römisch zwei KA in dieses Schema überstellt worden. Die Ausgleichszulage gilt als Bestandteil des Gehaltes.