Bundesland

Wien

Kurztitel

Dienstordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1994, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2014,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67 h,

Inkrafttretensdatum

30.10.2014

Außerkrafttretensdatum

29.07.2016

Abkürzung

DO 1994

Index

20 Dienstrecht (D); 20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Geltendmachung von Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen wegen Diskriminierung

Paragraph 67 h,

  1. Absatz einsAnsprüche des Beamten nach Paragraph 67 c,, Paragraph 67 d,, Paragraph 67 e, Absatz 2 und Paragraph 67 f, in Verbindung mit Paragraph 67 c, oder Paragraph 67 d, sind mit Antrag bei der Dienstbehörde, Ansprüche des Beamten gegenüber dem Diskriminierer nach Paragraph 67 e, Absatz eins, sowie Ansprüche von Bewerbern nach Paragraph 67 b, sind gerichtlich geltend zu machen, und zwar jeweils binnen sechs Monaten. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 67 b,, Paragraph 67 c,, Paragraph 67 d und Paragraph 67 f, in Verbindung mit Paragraph 67 c, oder Paragraph 67 d, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Beamte Kenntnis von der diskriminierenden Maßnahme im Sinn des Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 dieses Gesetzes oder des Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 erlangt hat. Für Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug auf die Festsetzung des Entgelts gilt Paragraph 10, der Besoldungsordnung 1994.
  2. Absatz 2Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Absatz eins, kann sich der Beamte oder der Bewerber auch – unbeschadet sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – vertreten lassen von:
    1. Ziffer eins
      der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien,
    2. Ziffer 2
      dem jeweils zuständigen Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien,
    3. Ziffer 3
      jeder rechtmäßigen Organisation, deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 Sitzung 22 („Antirassismusrichtlinie“), und/oder der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 Sitzung 16 („Gleichstellungsrahmenrichtlinie“), ist, im Umfang des jeweiligen Zweckes.

Im RIS seit

05.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20000044

Dokumentnummer

LWI40010171