Absatz einsAnsprüche des Beamten nach Paragraph 67 c,, Paragraph 67 d,, Paragraph 67 e, Absatz 2 und Paragraph 67 f, in Verbindung mit Paragraph 67 c, oder Paragraph 67 d, sind mit Antrag bei der Dienstbehörde, Ansprüche des Beamten gegenüber dem Diskriminierer nach Paragraph 67 e, Absatz eins, sowie Ansprüche von Bewerbern nach Paragraph 67 b, sind gerichtlich geltend zu machen, und zwar jeweils binnen sechs Monaten. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 67 b,, Paragraph 67 c,, Paragraph 67 d und Paragraph 67 f, in Verbindung mit Paragraph 67 c, oder Paragraph 67 d, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Beamte Kenntnis von der diskriminierenden Maßnahme im Sinn des Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 dieses Gesetzes oder des Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 erlangt hat. Für Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug auf die Festsetzung des Entgelts gilt Paragraph 10, der Besoldungsordnung 1994.