Bundesland

Wien

Kurztitel

Dienstordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1994, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2014,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60,

Inkrafttretensdatum

30.10.2014

Außerkrafttretensdatum

29.07.2016

Abkürzung

DO 1994

Index

20 Dienstrecht (D); 20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Paragraph 60,

  1. Absatz einsDem Beamten, der Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), Bürgermeister, Mitglied einer Wiener Bezirksvertretung oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter eines Wiener Gemeindebezirkes ist, ist die zur Ausübung dieser Funktion erforderliche freie Zeit zu gewähren.
  2. Absatz 2Dem Beamten, der Funktionär des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe ist, ist die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit zu gewähren.
  3. Absatz 3Ist infolge dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Gewerkschaft die Beurlaubung zu beantragen. Einem solchen Ansuchen ist, soweit nicht Dienstinteressen entgegenstehen, nach Tunlichkeit stattzugeben. Eine Beurlaubung von mehr als einem Monat bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

Im RIS seit

05.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20000044

Dokumentnummer

LWI40010170