Bundesland

Wien

Kurztitel

Bauordnung für Wien

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70 a,

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

21.12.2018

Abkürzung

BO für Wien

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B); 10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

Paragraph 70 a, (1) Wird den Bauplänen und erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 63, die im Rahmen seiner Befugnis abgegebene Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind, findet das vereinfachte Baubewilligungsverfahren und nicht das Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 70, Anwendung. Hievon sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Bauvorhaben, für die eine Bewilligung von Abweichungen nach Paragraphen 7 a, Absatz 5,, 69, 76 Absatz 13,, 81 Absatz 6, oder 119 Absatz 6, erforderlich ist;
  2. Ziffer 2
    Bauvorhaben, für die eine Bewilligung gemäß Paragraph 71, beantragt ist;
  3. Ziffer 3
    Bauvorhaben in Schutzgebieten, und zwar auf Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel sowie in Parkschutzgebieten;
  4. Ziffer 4
    Bauvorhaben in Erholungsgebieten, und zwar auf Grundflächen in Parkanlagen und auf sonstigen für die Volksgesundheit und Erholung der Bevölkerung notwendigen Grundflächen;
  5. Ziffer 5
    Bauvorhaben in Gebieten, für die Bausperre besteht;
  6. Ziffer 6
    der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen;
  7. Ziffer 7
    entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008, vom 11.4.2008
  8. Ziffer 8
    Bauvorhaben in Gebieten der Bauklasse VI;
  9. Ziffer 9
    Bauvorhaben, für die eine Grundabteilungsbewilligung erforderlich ist, aber noch nicht vorliegt, sowie Bauvorhaben auf Bauplätzen oder Baulosen, die mit einem Bauverbot behaftet sind;
  10. Ziffer 10
    Bauwerke, deren Höhe 26 m überschreitet;
  11. Ziffer 11
    Bauvorhaben für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates fallen;
  12. Ziffer 12
    entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008, vom 11.4.2008
  13. Ziffer 13
    das Anlegen von Steinbrüchen, Schotter-, Sand-, Lehm- und Tongruben sowie anderer Anlagen zur Ausbeutung des Untergrundes, ferner das Anlegen von Schlacken-, Schutt- und Müllhalden;
  14. Ziffer 14
    bestehende, jedoch nicht bewilligte Bauwerke,
  15. Ziffer 15
    Bauvorhaben, die sich auf bereits begonnene Bauführungen beziehen und über den Umfang des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, hinausgehen.
  1. Absatz 2Werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäß Absatz eins, nicht erfüllt oder ist deren Erfüllung aus den vorgelegten Unterlagen nicht beurteilbar, ist dies dem Einreicher innerhalb von einem Monat ab der Einreichung mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 70, durchzuführen.
  2. Absatz 3Auf Grund der vollständig vorgelegten Unterlagen hat die Behörde insbesondere zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der baulichen Ausnützbarkeit des Bauplatzes beziehungsweise Bauloses;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung der Bebauungsbestimmungen;
    4. Ziffer 4
      die Einhaltung der Abstände von den Grenzen des Bauplatzes beziehungsweise Bauloses;
    5. Ziffer 5
      die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe, Gebäudeumrisse beziehungsweise Strukturen;
    6. Ziffer 6
      die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser;
    7. Ziffer 7
      die Einhaltung der Bestimmungen über die äußere Gestaltung von Bauwerken (Paragraph 85,).
  3. Absatz 4Ergibt die Prüfung nach Absatz 3 und Paragraph 67, Absatz eins,, dass die Bauführung unzulässig ist, hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen, in Schutzzonen binnen vier Monaten, die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss zweier Ausfertigungen der Baupläne zu untersagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen. Wenn außerhalb von Schutzzonen das Bauvorhaben von maßgeblichem Einfluss auf das örtliche Stadtbild und deswegen die Befassung des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung erforderlich ist, beträgt die Frist für die Untersagung vier Monate; dies ist dem Einreicher innerhalb der Frist von drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. In diese Fristen wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, nicht eingerechnet.
  4. Absatz 5Untersagungsbescheide gemäß Absatz 4 und Mitteilungen gemäß Absatz 2, und 4 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.
  5. Absatz 6Erfolgt keine Mitteilung gemäß Absatz 2,, darf mit der Bauführung begonnen werden.
  6. Absatz 7entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008, vom 11.4.2008
  7. Absatz 8Nachbarn (Paragraph 134, Absatz 3,) können ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn (Paragraph 124, Absatz 2,) Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 4,) ist ausgeschlossen.
  8. Absatz 9Die Versagung der Baubewilligung hat mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss zweier Ausfertigungen der Baupläne zu erfolgen. Wird die Baubewilligung versagt, ist die Bauführung einzustellen.
  9. Absatz 10Erfolgt keine rechtskräftige Versagung der Baubewilligung oder erlangen die Nachbarn keine Parteistellung gemäß Absatz 8,, gilt das Bauvorhaben als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß Paragraph 70, bewilligt. War die Bestätigung gemäß Absatz eins, inhaltlich unrichtig und ergibt sich daraus eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten (Paragraph 134 a,), ist das Verfahren auf Antrag eines in seinen Nachbarrechten verletzten Nachbarn wieder aufzunehmen, wenn der Nachbar ohne sein Verschulden daran gehindert war, dies gemäß Absatz 8, geltend zu machen; Verschulden liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Tafel (gemäß Paragraph 124, Absatz 2 a,) nicht zeitgerecht angebracht oder vorzeitig entfernt worden ist und die Bauführung für Nachbarn als solche nicht erkennbar war. Eine Wiederaufnahme ist unzulässig, wenn seit der Fertigstellungsanzeige mehr als drei Jahre verstrichen sind. Darüber hinaus ist Paragraph 137, sinngemäß anzuwenden.
  10. Absatz 11Leistungen, deren Erbringung gesetzlich als Voraussetzung zur Erteilung der Baubewilligung gefordert wird oder die anlässlich der Baubewilligung vorzuschreiben sind, hat die Behörde unmittelbar nach angezeigtem Baubeginn vorzuschreiben. Dies gilt auch für die bescheidmäßige Feststellung, um wie viel die Zahl der Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt, sowie die Bekanntgabe oder Stundung gemäß Paragraph 54, Absatz 2 und 3 und die Bekanntgabe gemäß Paragraph 54, Absatz 9,

Schlagworte

Bauordnung, Bau, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Baugesetz, BO, Bauen, Arbeit, Bauklasse, Haus, Wohnhaus, Pflegeheim, Krankenhaus, Krankenanstalt, Pensionistenwohnhaus, Garage, Tiefgarage, Wohnheim, Wohnhausanlage, Stadtbild, Flächenwidmung, Flächenwidmungsplan, Land, Grünland, Bauland, Industrieland, Parkanlagen, Sportanlagen, Kleingarten, Kleingartensiedlung, Sportplatz, Spielplatz, Grundfläche, Badehütte, Freibad, Erholungsgebiet, Friedhof, Friedhöfe, Steinbruch, Schottergrube, Sandgrube, Lehmgrube, Tongrube

Im RIS seit

29.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40010112