Bundesland

Wien

Kurztitel

Vertragsbedienstetenordnung 1995

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1995, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2016,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 c,

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

29.07.2016

Abkürzung

VBO 1995

Index

20 Dienstrecht (D); 20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

4a. ABSCHNITT

Sozialplan

Paragraph 48 c,

  1. Absatz einsBei Schließung einer Dienststelle im Sinn des Paragraph 3, oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, oder eines Betriebs im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, von der mindestens 30 Bedienstete betroffen sind und die mit wesentlichen Nachteilen für alle oder erhebliche Teile der Bediensteten verbunden sind, können zwischen der Stadt Wien und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der damit verbundenen Folgen vereinbart werden. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere die Gewährung einer freiwilligen Abfertigung bei Auflösung des Dienstverhältnisses und bei Schließung von außerhalb der Ortsgemeinde Wien gelegenen Dienststellen die auf eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren befristete pauschale Abgeltung der Mehrkosten für die Fahrtstrecke zwischen bisherigem Dienstort und neuer Dienststelle in Betracht.
  2. Absatz 2In einem Sozialplan können auch Maßnahmen für Bedienstete getroffen werden, die bereits vor Abschluss des Sozialplans im Hinblick auf die beabsichtigte Schließung in eine andere Dienststelle oder in eine andere Einrichtung versetzt oder dienstzugeteilt wurden.

Im RIS seit

22.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20000045

Dokumentnummer

LWI40010081