(4a)Absatz 4 a,Der Stadtsenat kann auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission verordnen, dass sich für jedes volle Kalenderjahr, in dem der Beamte überwiegend eine Tätigkeit ausgeübt hat, die mit körperlich und/oder psychisch besonders belastenden Bedingungen verbunden ist, die sich aus Abs. 2 ergebende Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage je nach Belastungsgrad um einen bestimmten Prozentsatz vermindert. Der Prozentsatz darf 0,42 nicht übersteigen. Kalenderjahre, die nach Abs. 4 zu berücksichtigen sind, sind außer Betracht zu lassen. In der Verordnung hat der Stadtsenat auch festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinn des ersten Satzes gelten, und zu bestimmen, in welcher Art und Weise die tatsächliche Ausübung der besonders belastenden Tätigkeit zu dokumentieren ist.Der Stadtsenat kann auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission verordnen, dass sich für jedes volle Kalenderjahr, in dem der Beamte überwiegend eine Tätigkeit ausgeübt hat, die mit körperlich und/oder psychisch besonders belastenden Bedingungen verbunden ist, die sich aus Absatz 2, ergebende Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage je nach Belastungsgrad um einen bestimmten Prozentsatz vermindert. Der Prozentsatz darf 0,42 nicht übersteigen. Kalenderjahre, die nach Absatz 4, zu berücksichtigen sind, sind außer Betracht zu lassen. In der Verordnung hat der Stadtsenat auch festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinn des ersten Satzes gelten, und zu bestimmen, in welcher Art und Weise die tatsächliche Ausübung der besonders belastenden Tätigkeit zu dokumentieren ist.