Bundesland

Wien

Kurztitel

Pensionsordnung 1995

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1995, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

16.04.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Ruhegenussbemessungsgrundlage

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz erhöht sich für jeden nach Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 540 Monaten im Dienststand verbrachten Monat um 0,28 Prozentpunkte. Für Zeiten eines Freijahres findet keine Erhöhung des Prozentsatzes statt, wenn der Beamte unter Berücksichtigung des Absatz 2,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 73 f, Absatz 7,, bereits Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage hat.
  2. Absatz 2,Ist der Beamte vor Vollendung des 780. Lebensmonats aus dem Dienststand ausgeschieden, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienststand und dem der Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Tag liegt, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Kürzung darf höchstens 18 Prozentpunkte betragen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausgeschieden ist oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit (Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer 2, DO 1994) in den Ruhestand versetzt worden ist, die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 – UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8 aus 1969,, gebührt. In einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten gelten als Dienstunfälle nach Paragraph 2, Ziffer 10, UFG 1967 bzw. Berufskrankheiten nach Paragraph 2, Ziffer 11, UFG 1967 und deshalb gebührende monatliche Geldleistungen als monatliche Geldleistungen nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz – HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967 gleichzuhalten.
  4. Absatz 4,Die sich aus Absatz 2, ergebende Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,42 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Gemeinde Wien mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis.
  5. Absatz 4 a,Der Stadtsenat kann auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission verordnen, dass sich für jedes volle Kalenderjahr, in dem der Beamte überwiegend eine Tätigkeit ausgeübt hat, die mit körperlich und/oder psychisch besonders belastenden Bedingungen verbunden ist, die sich aus Absatz 2, ergebende Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage je nach Belastungsgrad um einen bestimmten Prozentsatz vermindert. Der Prozentsatz darf 0,42 nicht übersteigen. Kalenderjahre, die nach Absatz 4, zu berücksichtigen sind, sind außer Betracht zu lassen. In der Verordnung hat der Stadtsenat auch festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinn des ersten Satzes gelten, und zu bestimmen, in welcher Art und Weise die tatsächliche Ausübung der besonders belastenden Tätigkeit zu dokumentieren ist.
  6. Absatz 5,Wird der Beamte gemäß Paragraph 68 c,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 115 i, Absatz 4, der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt, ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      der Kürzungsprozentsatz 0,3333 beträgt und
    2. Ziffer 2
      dessen letzter Satz nicht anzuwenden ist.