Absatz eins,Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Seltenheit oder ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaftsgestalt verleihen, oder wegen ihrer besonderen Funktion für den Landschaftshaushalt erhaltungswürdig sind, können durch Bescheid der Naturschutzbehörde mit der zur Erhaltung des Naturgebildes notwendigen oder sein Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung zum Naturdenkmal erklärt werden.