Absatz eins,Das Sammeln (Fangen), das Vorrätighalten oder Feilbieten nicht geschützter wildwachsender Pflanzen oder Pflanzenteile, nicht geschützter freilebender Tiere sowie von Entwicklungsformen oder Teilen derselben oder das Handeln mit solchen bedarf, wenn es in großen Mengen geschieht, der Bewilligung der Naturschutzbehörde.