Bundesland

Wien

Kurztitel

Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2004, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

02.06.2004

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Text

Nichtkonventionelle Brennstoffe

Paragraph 8,

Nichtkonventionelle feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen nur in besonderen, dafür geeigneten Feuerstätten verfeuert werden. Unbeschadet besonderer Anordnungen nach anderen Rechtsvorschriften sind hiebei alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen zu unterbinden, wobei auf die dem nichtkonventionellen Brennstoff spezifischen Emissionen besonders Bedacht zu nehmen ist.