Wien
Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004
Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2004, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2016,
Artikel eins, Paragraph 8
02.06.2004
04.06.2016
Nichtkonventionelle feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen nur in besonderen, dafür geeigneten Feuerstätten verfeuert werden. Unbeschadet besonderer Anordnungen nach anderen Rechtsvorschriften sind hiebei alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen zu unterbinden, wobei auf die dem nichtkonventionellen Brennstoff spezifischen Emissionen besonders Bedacht zu nehmen ist.