Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1948,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Index

50 Landwirtschaft (L); 50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

Paragraph 52,

Es ist verboten,

  1. Litera a
    ohne im betreffenden Fischwasser zum Fischen befugt zu sein, nicht verpackte oder nicht als Reise- oder Frachtgut zu befördernde Fischereigeräte in und an Schiffen, Flößen und anderen Wasserfahrzeugen mitzuführen oder solche Geräte in Badeanstalten, Wasserkraftanlagen oder ähnlichen Anlagen zu halten oder deren Mitführen oder Halten durch nicht zur Fischerei befugte Angehörige oder Angestellte zu dulden,
  2. Litera b
    abseits von Wegen in der Höhe von Fischwässern Fischereigeräte fangbereit mit sich zu führen, ohne in dem betreffenden Fischwasser zur Fischerei befugt zu sein,
  3. Litera c
    verbotene Fischereigeräte oder Verfolgungsmittel (Paragraphen 49, und 51) im Bereich von Fischwässern unbefugt mit sich zu führen.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40008685