Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1948,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Index

50 Landwirtschaft (L); 50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDas Anbringen ständiger Fangvorrichtungen (Fischwehre) im Zuge der fließenden Gewässer ist untersagt.
  2. Absatz 2Andere Fangvorrichtungen im Zuge der fließenden Gewässer oder an deren Mündung dürfen nicht über die halbe Breite des Wasserlaufes, bei gewöhnlichem niederen Wasserstande vom Ufer aus im rechten Winkel gemessen hinausreichen.
  3. Absatz 3Diese Beschränkung gilt nicht für Fangvorrichtungen aus Netzen, die zur Absperrung einer zur Trockenlegung bestimmten Wasserstrecke (Paragraph 43,) während der Abfischung aufgestellt werden.
  4. Absatz 4Weitere Verbote oder Beschränkungen von Fangarten, Verfolgungsmitteln oder Fangvorrichtungen, die den Fischstand schädigen oder mit besonderen Qualen für den Fisch verbunden sind, können für alle oder bestimmte Fischwässer durch Verordnung erlassen werden. Insbesondere können auch Vorschriften über die Maschenweite der Netze erlassen werden.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40008684